Sehr geehrter Kunde,
das Gesetz Nr. 60/2025 (in Umwandlung der Gesetzesverordnung Nr. 19/2025) geht nochmals auf die steuerliche Behandlung von betrieblichen Fahrzeugen ein, welchen den Mitarbeitern auch für die private Nutzung zur Verfügung gestellt werden (sog. Sachentlohnung, bzw. Fringe benefit). Konkret handelt es sich dabei um eine Schutzklausel für Fahrzeuge, welche den Arbeitnehmern bis zum 30. Juni 2025 überlassen werden und deren Bestellung innerhalb 31. Dezember 2024 erfolgte (aber welche erst später geliefert wurden). Damit soll verhindert werden, dass die neuen, weniger vorteilhaften Regeln bei der Bestimmung des Gegenwertes der Sachentlohnung, welche eigentlich seit 1. Januar 2025 gelten, auf jene Fälle angewendet werden, wo die verzögerte Zuweisung des PKWs auf Verspätungen des Autolieferanten
- Für Fahrzeuge, die innerhalb 31.12.2024 bestellt und bis 30.06.2025 übergeben werden, gilt somit weiterhin die alte Bewertungsmethode:
Steuerliche Bemessungsgrundlage = 15.000 km jährlich x ACI-Kilometersatz x CO2-abhängiger Prozentsatz
bis 60 g/km | 25% |
60 – 160 g/km | 30% |
160 – 190 g/km | 50% |
über 190 g/km | 60% |
- Für Fahrzeuge, die auf Grundlage von ab dem 1. Januar 2025 abgeschlossenen Verträgen überlassenw erden, gelten folgende Prozentsätze (unabhängig von den Emissionen):
reine Elektroautos | 10% |
Plug-in-Hybride | 20% |
Verbrenner, Mild-Hybride, klassische Hybride | 50% |
- Für Fahrzeuge, welche vor dem 1.1.2025 zugelassen und ab 2025 neu zugewiesen werden (z.B. bei Mitarbeiterwechsel), muss laut derzeitigem Stand die Sachentlohnung aufgrund des effektiven Marktwertes (z.B. im Vergleich der Mietpreis) berechnet werden. Um Ungleichheiten zu vermeiden erwartet man sich in Bezug noch entsprechende Klarstellungen und Anpassungen von Seiten des Steueramtes
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit zur Verfügung.
Verfasser: Ausserhofer & Partner GmbH