Dass ab dem 30. März 2023 das Gesetzesdekret Nr. 24 vom 10.03.2023 in Kraft tritt, mit dem das durch die Richtlinie (EU) Nr. 1937/2019 zum "Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Recht der Europäischen Union melden" geschaffene Institut des Whistleblowing umgesetzt wird. Dieser Rechtsrahmen legt Regeln und Verfahren fest, um einen wirksamen Schutz von "Whistleblowern" zu gewährleisten, d. h. von betroffenen Personen, die im beruflichen Umfeld gewonnene Informationen über Verstöße melden, die sowohl unrechtmäßige Handlungen oder Unterlassungen als auch missbräuchliche Praktiken am Arbeitsplatz umfassen.
Darüber hinaus erfordern die geltenden Rechtsvorschriften ein hohes Maß an Organisation und Sensibilisierung in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Schutz von betroffenen Personen, die Verstöße melden, und die Art und Weise, wie sie dies tun. Es ist vorrangig, einen internen Kanal für den Empfang und die Verwaltung von Meldungen festzulegen, technische und organisatorische Maßnahmen zu bestimmen, die ein dem spezifischen Risiko der durchgeführten Verarbeitungen angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten, sowie eine Datenschutzerklärung bereitzustellen.
Ausserhofer & Partner stellt den Whistleblowern einen internen Kanal zur Verfügung, der der Erfassung und Verwaltung von Whistleblowing-Meldungen dient und innerhalb dessen auch weiterführende Informationen erhältlich sind. Wir erinnern Sie daran, dass die Meldung ausschließlich rechtswidriges Verhalten, Handlungen oder Unterlassungen betreffen muss, die das Interesse oder die Integrität der Ausserhofer & Partner beeinträchtigen und von denen der Hinweisgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Kanzlei Kenntnis erlangt hat. Sie darf daher nicht für persönliche Beschwerden über die Verwaltung des Arbeitsverhältnisses genutzt werden.
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