Neuerungen für Privatpersonen

Erhöhung der steuerlichen Absetzbarkeit der Einzahlungen in den Pensionsfond

Ab dem 01. Jänner 2026 wird die steuerliche Absetzbarkeit der Einzahlungen in den privaten Pensionsfond von derzeit 5.164,57 Euro auf 5.300 Euro erhöht. 

Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen

Mit dem Bilanzgesetz 2026 wurde für natürliche Personen, außerhalb der unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit, sowie für einfache Gesellschaften die Aufwertungsmöglichkeit für Grundstücke und Beteiligungen als ständige Regelung verankert. Dafür war eine Ersatzsteuer von 18% vorgesehen. 
Mit dem neuen Bilanzgesetz wird die Ersatzsteuer für die Aufwertung von Beteiligungen von 18% auf 21% erhöht, während die Ersatzsteuer für die Aufwertung der Grundstücke bei 18% gleich bleibt. Voraussetzung ist, dass die Beteiligungen bzw. die Grundstücke zum 01. Jänner 2026 gehalten wurden.
Die Aufwertung hat den Vorteil, dass bei evtl. Veräußerungen eine Verminderung der steuerpflichtigen Mehrwerte oder Veräußerungsgewinne erreicht werden können. Für die Aufwertung muss bis 15. November 2026 ein entsprechendes beeidetes Schätzgutachten mit Bestimmung des Wertes zum 01.01.2026 eingeholt werden.

Krypotwährungen: Neue Besteuerung ab 2026

Bereits mit dem Bilanzgesetz für 2025 wurde eingeführt, dass ab 2026 die Veräußerungsgewinne mit einer Ersatzsteuer von 33% besteuert werden (für 2025 waren es noch 26%). Mit dem neuen Bilanzgesetz wurde jedoch eingeführt, dass für Euro-Stablecoins ein reduzierter Satz von 26% gilt und dass der bloße Umtausch zwischen Euro und diesen Tokens keine Besteuerung mit sich bringt. 

Bonus mamme 2026

Wir haben bereits in einem Rundschreiben von August 2025 über den Bonus mamme berichtet. Dieser sah einen monatlichen Beitrag von 40 Euro vor. Mit dem neuen Bilanzgesetz wird der Bonus mamme für 2026 bestätigt und der Betrag auf 60 Euro erhöht. Der Bonus steht Arbeitnehmerinnen (ausgenommen Hausangestellte) sowie selbstständig tätigen Müttern und Freiberuflerinnen zu, einschließlich jener, die bei der INPS (auch Gestione separata) oder bei berufsständischen Versorgungskassen versichert sind. Ausgeschlossen bleiben – in Anlehnung an die INPS-Praxis der Vorjahre – Verwalterinnen sowie Unternehmerinnen ohne Pflichtversicherung.

Anspruch besteht bei:

  • zwei Kindern bis zum Monat, in dem das zweite Kind das 10. Lebensjahr vollendet,
  • mindestens drei Kindern bis zum Monat, in dem das jüngste Kind das 18. Lebensjahr vollendet.

Die erforderliche Kinderzahl muss am 1. Januar 2026 vorliegen oder bis spätestens 31. Dezember 2026 erreicht werden. Zusätzlich gilt eine Einkommensgrenze von 40.000 Euro brutto pro Jahr aus Erwerbstätigkeit. Für Mütter mit mindestens drei Kindern ist zu beachten, dass der Bonus 2026 nur dann zusteht, wenn kein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. In diesen Fällen greift weiterhin die vollständige Beitragsbefreiung nach dem Haushaltsgesetz 2024. 
Die Leistung wird von der INPS nach Antrag gewährt. Die Beträge für die Monate Januar bis November 2026 werden einmalig im Dezember 2026 ausgezahlt.

 
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