Mit dem Beschluss Nr. 322 vom 20.05.2025 hat die Landesregierung der Provinz Bozen die Verfahrensweisen zur Inanspruchnahme der IRAP-Steuersatzermäßigung beschlossen. Die Ermäßigung, die aktuell nur für das Steuerjahr 2025 gilt, sieht eine Senkung des IRAP-Satzes von regulär 3,90% auf 2,68% vor, und gilt für Steuerpflichtige, die:
- Kollektivverträge der ersten Ebene anwenden, die in der Provinz Bozen abgeschlossen wurden, oder Kollektivverträge der zweiten Ebene (territoriale Abkommen, die ab dem 1. Januar 2022 unterzeichnet wurden, oder Betriebsvereinbarungen), die von den vergleichsweise repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen auf Landesebene oder deren betrieblichen Gewerkschaftsvertretungen (RSA/RSU) unterschrieben wurden;
- den Vertrag gesetzeskonform hinterlegt haben, wobei dieser Vertrag zum Zeitpunkt des Steuerzeitraums, für den die Ermäßigung gilt, gültig (nicht abgelaufen) ist und fristgerecht eingereicht wurde;
- mindestens ein zusätzliches wirtschaftliches Element vorsehen, das den betreffenden Arbeitnehmern regelmäßig ausbezahlt wird.
Die Ermäßigung gilt außerdem für Steuerpflichtige, die vor dem 29. Oktober 2024 eingeführte Ergebnisprämien auszahlen, sofern diese den jeweiligen territorialen Sektorenvereinbarungen entsprechen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Landesverordnung ausdrücklich IRAP-pflichtige Unternehmen ohne Mitarbeiter von der Ermäßigung ausnimmt. Die automatische IRAP-Ermäßigung gilt aber für Unternehmen, die in bestimmten Branchen tätig sind und entsprechende Kollektivverträge der zweiten Ebene („territoriali“) anwenden, die ab dem 01.01.2022 in der Provinz Bozen mit den dort vergleichsweise repräsentativsten Gewerkschaften abgeschlossen wurden, automatisch. Diese Verträge enthalten alle Vorraussetzungen, ohne weitere Erfüllungspflichten. Die entsprechenden Sektoren sind:
- Landwirtschaft;
- Friseure, Barbier und Kosmetiker;
- Handel, tertiärer Sektor, Vertrieb und Dienstleistungen (ConfCommercio);
- Bauwesen;
- Holz, Einrichtung, Handwerk;
- Metallmechanisches Handwerk;
- Bäckerhandwerk;
- Freiberufler (ConfProfessioni);
- Tourismus (ConfCommercio).
Falls sie in einem anderen Sektor tätig sind und die Reduzierung trotzdem in Anspruch nehmen möchten, möchten wir Sie auf das Rundschreiben von unserem Lohnbüro verweisen, welches die zu erfüllenden Pflichten und einzuhaltenen Fristen nochmals detallierter erläutert. Bei Rückfragen steht Ihnen gern unser Lohnbüro zur Verfügung.
Bruneck, am 09.09.2025
Verfasser: Ausserhofer & Partner