Zulässigkeit von Hauszustellungen von Lebensmitteln und Nicht-Lebensmitteln

Der Südtiroler Gemeindenverband hat in der Mitteilung Nr. 57/2020 vom 31. März 2020 einige Klärungen zum Thema Hauszustellungen von Lebensmitteln und Nicht-Lebensmitteln veröffentlicht. Diese werden im folgenden kurz zusammengefasst wiedergegeben:

Hauszustellung von Lebensmitteln und von Nicht-Lebensmitteln durch Handelsbetriebe

Handelsbetriebe sind zum Verkauf jeglicher Art von Produkten auch mittels Fernkommunikation, Radio, Telefon, sowie online-Handel berechtigt, ohne dass eine zusätzliche eigene zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) für diese Art von Handel über den SUAP übermittelt werden muss. Eine Hauszustellung ist gemäß Dringlichkeitsmaßnahmen des Landeshauptmanns vom 23.03.2020, Nr. 12, Buchst. e) und vom 21.03.2020, Nr. 11, Punkt 5, sowie gemäß des gesetzesvertretenden Dekretes vom 25.11.2016, Nr. 222, Tab. A, Punkt 1.11.4 zulässig.

Hauszustellung von Lebensmitteln durch gastgewerbliche Betriebe

Gastgewerbliche Betriebe können, im Rahmen ihres gastgewerblichen Ermächtigungstitels ohne zusätzliche Verwaltungsgenehmigung, gemäß Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns vom 21.03.2020, Nr. 11, Punkt 6 und gängige Auslegung des Landesgesetz vom 14.12.,1988, Nr. 58, Art. 3, Abs. 4, Hauszustellungen von Lebensmitteln vornehmen.

Hauszustellung von Lebensmitteln durch Handwerksbetriebe und landwirtschaftliche Unternehmen

Handwerksbetriebe und landwirtschaftliche Unternehmen können gemäß Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns vom 23.03.2020, Nr. 12, Buchst. e) ohne Erwerb einer zusätzlichen Verwaltungsgenehmigung Hauszustellungen von Lebensmitteln vornehmen.

Hauszustellungen von Lebensmitteln - Meldung oder Aktualisierung des Lebensmittelbetriebes an den Dienst für Hygiene

Auf Grund der derzeit herrschenden Notlage (Covid-19) ist für keine der oben angeführten Hauszustellungen eine Meldung oder Aktualisierung des Lebensmittelbetriebes nach Art. 6 der Verordnung (EG) 852/2004 vorzunehmen. Dies entspricht einer Auslegung des Landesamtes für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit.

Kurz zusammengefasst ist die Hauszustellung von Lebensmitteln und Nicht-Lebensmitteln erlaubt, ohne dafür eine eigene Tätigkeit zu melden und ohne eine vorherige Meldung über den SUAP (Meldung Tätigkeitsbeginn - SCIA) zu machen. Dies kann sicherlich eine Chance für Unternehmen sein, ihre Tätigkeit, wenn auch nur in eingeschränkter Form, ausüben zu können.

Vorbereitende Tätigkeiten durch Unternehmer und Familienmitglieder

Durch die Dekrete des Ministerpräsidenten vom 22. März und 25. März bzw. Dekret des LH vom 23. März sind die Tätigkeiten geregelt, welche auf Staatsebene erlaubt sind. Falls der Tätigkeitskodex nicht angeführt ist, muss das Unternehmen seine Tätigkeit einstellen. Gemäß Dekret des LH vom 02. April 2020, Buchstabe f) und "…mit Bezug auf jene Tätigkeiten, die nicht bereits durch die Verordnung Nr. 12 vom 23. März 2020 erlaubt sind, ist einzig die vorbereitende Tätigkeit für die Realisierung der Produkte oder Dienstleistungen erlaubt, sofern dies individuell oder nur unter Mitwirkung von Mitgliedern der zusammenlebenden Familie und ohne jeglichen Kontakt mit Kunden und Lieferanten erfolgt". Das Dekret wird beigelegt.
Somit darf das Unternehmen sehr wohl vorbereitende Tätigkeiten ausüben, jedoch dürfen dies nur der Firmeninhaber selbst oder zusammenlebende Familienmitglieder machen. Das Unternehmen muss dabei geschlossen sein und es darf zu keinem Kontakt mit Kunden oder Lieferanten kommen. Das heißt, dass der Firmeninhaber ins Unternehmen fahren kann, mit der passenden Eigenerklärung, ohne dass Strafen erwartet werden.


Bruneck, 06.04.2020
Dr. Markus Hofer
 

 

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