Zahlungen im Geschäftsverkehr

Ein Jeder von uns bemüht sich, die erhaltenen Aufträge und Arbeiten fach- und sachgerecht zu erfüllen. Umso ärgerlicher ist es, wenn der jeweilige Schuldner die diesbezüglich in Rechnung gestellten Leistungen nicht bezahlt. In solchen Fällen der mangelnden Zahlung des geschuldeten Betrages kommt der Gläubiger oftmals nicht umher, ein Mahn- und Eintreibungsverfahren in die Wege zu leiten, um die eigene offene Forderung einzutreiben.
Gemäß der EU-Richtlinie 2011/7/EU (Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, in Italien umgesetzt mit gesetzverstretendem Dekret Nr. 192/2012) müssen nämlich sämtliche im Geschäftsverkehr ausgestellten Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt gezahlt werden.
Sollte sich nun tatsächlich ein Zahlungsverzug einstellen, muss der jeweils zu beschreitende Weg der anstehenden Forderungseintreibung individuell, von Fall zu Fall, geprüft und abgeklärt werden.
Grundsätzlich ist der erste Schritt immer jener, dem Schuldner eine Mahnung, bzw. Zahlungsaufforderung zukommen zu lassen.
Werden die darin zugestandenen Zahlungsfristen nicht eingehalten, ist der nächste Schritt jener der gerichtlichen Eintreibung, welche mit der Feststellung der Forderung beginnt und mit dem Erhalt eines vollstreckbaren Titels (z.B. Urteil, Zahlungsbefehl, usw.) endet.
Erfolgt die geschuldete Zahlung dann immer noch nicht, kann die Zwangsvollstreckung in die Wege geleitet werden.
Auch diesbezüglich gilt jeder Fall individuell zu betrachten, in manchen Fällen kann eine Liegenschaftsvollstreckung, eine Vollstreckung bei einem Dritten (z.B. Arbeitgeber, Bank, usw.), eine Mobiliarvollstreckung oder aber die Pfändung eines Fahrzeugs der aussichtsreichste Weg zur Erlangung des geschuldeten Betrages sein.
Alles in Allem ist erkennbar, dass die jeweilige Vorgehensweise von Fall zu Fall abgewägt und individuell entschieden werden muss.
Jedenfalls können Sie sich gerne für allfällige diesbezügliche Fragen mit unserer Rechtsabteilung in Verbindung setzen, die Sie gerne vollumfänglich beraten und notwendigenfalls auch anwaltschaftlich (sowohl außergerichtlich als auch im Gerichtsverfahren) vertreten kann.

 

RA Dr. Oberleiter Andreas

Rundschreiben
Alle Rundschreiben
ATATCHITALYBOZENBRUNECKTOBLACHSAND IN TAUFERS
Öffnungszeiten
  • Montag - Donnerstag
  • 08:30 - 12:00 Uhr
  • 14:30 - 17:00 Uhr
  • Freitag
  • 08:30 - 12:00 Uhr
Bruneck
Nordring 25 - I - 39031
Fax.: +39 0474 572 399
Routenplaner
Bozen
Südtirolerstraße 40 - I - 39100
Fax.: +39 0474 572 389
Routenplaner
Sand in Taufers
Rathausstraße 4 - I - 39032
Fax.: +39 0474 572 397
Routenplaner
Toblach
Gebrüder Baur Straße 1 - I - 39034
Routenplaner