Zahlungen der öffentlichen Verwaltung an Freiberufler – Einbehalt erst ab Steuerzahlkarten von 5.000 Euro

Ab dem 15. Juni 2026 gilt für Freiberuflerinnen und Freiberufler eine neue Regelung bei Zahlungen, die sie von der öffentlichen Verwaltung erhalten. Hintergrund ist eine im Haushaltsgesetz 2026 eingeführte und nun überarbeitete Bestimmung, die die öffentliche Verwaltung verpflichtet, vor Auszahlung der Honorare zu prüfen, ob auf Seiten des Empfängers offene Steuerzahlkarten („cartelle“) bestehen. Maßgeblich ist die neue Fassung von Art. 48-bis Abs. 1-ter des DPR Nr. 602/1973.
Die ursprüngliche Regelung sah vor, dass bereits ein Euro an offenen Schulden zur Sperre der Zahlung führen konnte. Nach den Einwänden der Berufsvertretungen wurde die Schwelle nun auf 5.000 Euro angehoben und damit an die übrigen Prüfmechanismen der Einhebung angeglichen. Honorare bleiben somit unberührt, wenn keine Steuerzahlkarten bestehen oder deren Betrag unter dieser Schwelle liegt.

Funktionsweise der Prüfung ab 15. Juni 2026

Vor Auszahlung eines Honorars prüft die öffentliche Verwaltung, ob Steuerzahlkarten in Höhe von mindestens 5.000 Euro vorliegen. Liegen keine Schulden vor oder bleibt der Betrag darunter, erfolgt die Zahlung an die Freiberuflerin bzw. den Freiberufler ohne Einschränkung. Wird die Schwelle erreicht oder überschritten, greift der Verrechnungsmechanismus: Die öffentliche Verwaltung führt vorrangig den geschuldeten Betrag bis zur Höhe der offenen Steuerzahlkarte direkt an die Agentur ab. Nur ein darüber hinausgehender Restbetrag der Rechnung wird an die Freiberuflerin bzw. den Freiberufler ausbezahlt. Die Regelung wird ab dem 15. Juni 2026 strikt angewandt. Nach den bisher vorliegenden Erläuterungen gilt sie unabhängig vom Zeitpunkt des Erhalts der Buchhaltungsunterlagen oder von der Zuordnung der Leistungen zu früheren Zeiträumen.

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