Whistleblowing

Mit der EU – Richtlinie 2019/1937 wurde im November 2019 für alle Mitgliedsstaaten der EU ein Recht für die Berichterstattung (Whistleblowing) eingeführt. Mit dem Dekret Nr. 24/2023 erfolgte hierfür die nationale Umsetzung und regelt sowohl den öffentlichen als auch den privaten Sektor. Für private Arbeitgeber mit 250 und mehr Beschäftigten müssen die Vorgaben innerhalb 15. Juli 2023 umgesetzt werden. Für jene mit einer Beschäftigtenanzahl zwischen 50 und 249 tritt die Verpflichtung erst mit 17. Dezember 2023 ein. Die eingeführten Bestimmungen sollen dazu beitragen den „Whistleblower“ zu schützen und so Misstände an ihrem/seinem Arbeitsplatz leichter aufzudecken. Betriebe werden in diesem Zuge verpflichtet, Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und interne Berichtswege einzurichten.

Was versteht man unter „Whistleblowing“?
„Whistleblowing“ ist ein Instrument, um Fehlverhalten zu verhindern und die Freiheit der Meinungsäußerung zu bestärken. Darunter ist die Offenlegung, Meldung oder Anzeige unethischer, rechtswidriger Handlungen oder Missständen in einem Unternehmen oder öffentlicher Einrichtung zu verstehen.

Wer kann „Whistleblower“ sein?

  • Beamte öffentlicher Verwaltungen
  • Beschäftigte in privaten Unternehmen
  • Selbstständige, die für private Einrichtungen oder öffentliche Körperschaften arbeiten
  • Freiwillige und Praktikanten (bezahlt oder unbezahlt)
  • Aktionäre und Personen mit Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Vertretungsfunktionen

Wann können rechtswidrige Handlungen oder Missstände offengelegt werden?

  • Während der Probezeit
  • Im laufenden Arbeitsverhältnis
  • Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Was kann/darf offengelegt werden?
Handlungen, Verhaltensweisen, Unterlassungen oder Verstöße gegen die nationalen oder europäischen Vor-schriften. Darunter zählen Verwaltungs-, Rechnungslegungs-, zivil- oder strafrechtliche Verstöße, Veruntreuung von Geldern, Betrug usw. Sollten rechtswidrige Handlungen noch nicht stattgefunden haben, diesbezüglich aber Verdachtsmomente bestehen, dass sie bei Vorhandensein spezifischen oder konkreten Elementen stattfinden werden, so sollen/können diese gemeldet werden.

Wie können Verstöße offengelgt werden?

  • Interner Meldekanal
  • Externer Meldekanal (A.N.A.C)
  • Öffentliche Bekanntmachung (Presse oder elektronische Medien)
  • Beschwerde an den Gerichtshof oder der Rechnungslegungsprüfung

Wichtig: Die Wahl des Meldeweges liegt nicht mehr im Ermessen des Hinweisgebers, da vorrangig der interne Meldekanal verwendet werden muss. Eine Meldung über den externen Meldekanal (A.N.A.C) darf nur erfol-gen, sofern einer dieser Gründe eintrifft:

  • Die Interne Meldung nicht weiterverfolgt wurde;
  • Eine Interne Meldung ein erhöhtes Risiko an Vergeltungsmaßnahmen darstellt;
  • Die Annahme besteht, dass der Verstoß eine unmittelbare oder eindeutige Gefahr für das öffentliche Interesse darstellt.

Interner Meldekanal
Wie bereits erwähnt, ist es verpflichtet einen internen Meldekanal einzurichten. Dabei ist zu beachten, dass die Identität der meldenden Person und der genannten Personen geschützt und vertraulich behandelt werden müssen. Die Verwaltung des Meldekanals sollte einer eigenen, autonomen internen Person oder interner Abteilung oder einer externen Einrichtung mit speziell geschultem Personal anvertraut werden. 

Tipp
Je besser die Kanäle kommuniziert werden und auf der Website oder im Internet aufzufinden sind, desto mehr Mitarbeitende haben davon Kenntnis und können bei Bedarf darauf zurückgreifen. Nicht auszuschließen ist die künftige Bedeutung dieser Informationskanäle für die Teilnahme an bestimmten öffentlichen Ausschreibungsverfahren, die Inanspruchnahme von Förderungen und Begünstigungen sowie des Bezugs von öffentlichen Beiträgen.

Sollten Sie weitere Fragen bezüglich „Whistleblowing“ und Einrichtung „interner Meldekanäle“ haben, stehen Ihnen unsere Berater gerne zur Verfügung.

Bruneck, am 19.10.2023
 

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