Vorübergehende Erhöhung der IRAP für Unternehmen im Energiesektor (2026–2027)

Mit Art. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 21/2026 („DL Bollette“) wird für Unternehmen des Energiesektors, die überwiegend bestimmte ATECO-Tätigkeiten ausüben (u.a. Förderung von Erdöl und Erdgas, Herstellung von Mineralölprodukten, Strom- und Gaserzeugung bzw. -verteilung sowie Gastransport), für die Steuerjahre 2026 und 2027 eine befristete Erhöhung der IRAP um 2 Prozentpunkte eingeführt. Der Steuersatz steigt damit von 3,9 % auf 5,9 %  bzw. von 4,2 % auf 6,2 % für bestimmte Konzessionäre. Maßgeblich ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, wobei der erhöhte Steuersatz voraussichtlich auf die gesamte IRAP-Bemessungsgrundlage Anwendung findet, auch wenn daneben nicht begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Die Maßnahme dient der Finanzierung einer Reduzierung bestimmter Stromnebenkosten (ASOS) für nicht häusliche Abnehmer. Zur Vorverlagerung der finanziellen Wirkung ist zudem die IRAP-Vorauszahlung für 2026 auf Basis des erhöhten Steuersatz berechneten IRAP 2025 zu ermitteln.

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