Im italienischen Steuerrecht ist der Vorsteuerabzug für Personenbeförderungsleistungen grundsätzlich nicht zulässig. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 19-bis, Abs. 1 e) des DPR 633/72. Demnach gilt, dass die Mehrwertsteuer für Flug-, Bahn- und Schiffstickets sowie für Taxifahrten nicht in Abzug gebracht werden darf.
Eine Ausnahme gilt jedoch für Unternehmen, deren eigentliche Geschäftstätigkeit in der Personenbeförderung besteht, etwa Taxi- und Busunternehmen, Reisebüros oder Tourismusbetriebe. In diesen Fällen ist die Mehrwertsteuer abzugsfähig.
Darüber hinaus kann der Vorsteuerabzug auch in bestimmten besonderen Konstellationen zulässig sein, beispielsweise bei der Anmietung eines Reisebusses mit Fahrer oder bei organisiertem Mitarbeitertransport im Rahmen eines Werkvertrags. Entscheidend ist dabei, dass der Vertrag unmittelbar zwischen dem Unternehmen und dem Transportdienstleister abgeschlossen wird und nicht zwischen dem einzelnen Nutzer der Beförderungsleistung und dem Beförderungsunternehmen.