Mit der Klarstellung Nr. 4 vom 17. Oktober 2025 wird vom Arbeitsministerium formalisiert, dass auch Unternehmen, welche nicht im Bausektor tätig sind, bei der Durchführung von Bauarbeiten im Rahmen eines Vertrags die Angemessenheitsbescheinigung ("Durc di congruità") beantragen müssen. Sie sind aber nicht verpflichtet, sich bei der Bauarbeiterkasse zu registrieren. Ziel dieser Entscheidung ist es, zu überprüfen, ob die gemeldeten Arbeitsstunden und Lohnkosten im Verhältnis zum Wert der angeführten Bauarbeiten stehen. Zudem kann die ordnungsgemäße Anmeldung aller Beschäftigten nun überprüft werden und damit die Schwarzarbeit im Bauwesen reduziert werden. Diese neue Ausrichtung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs (Beschluss Nr. 9803/2020), der die Eintragungspflicht auf Unternehmen beschränkt, die hauptsächlich im Bausektor tätig sind.