Vereine müssen bis spätestens 30. Juni 2026 auf der jeweiligen Webseite oder einem anderen Portal (Facebook, Webseite von Verbänden oder Interessenvertretungen etc.) alle Beiträge, Förderungen, Verlustbeiträge und Zuschüsse, welche 2025 kassiert wurden, veröffentlichen.
Die Veröffentlichung ist nur verplichtend, wenn die Gesamtsumme der Beiträge und Förderungen den Betrag von 10.000,00€ pro Jahr übersteigt. Da die Strafen seit dem Jahr 2020 sehr hoch sind, empfehlen wir die Veröffentlichung unbedingt vorzunehmen.
Die Beiträge müssen nach dem Zufluss- oder Kassaprinzip veröffentlicht werden, d.h. es betrifft alle kassierten Beiträge im jeweiligen Geschäfstsjahr. Die Beiträge bzgl. der 5 Promille müssen unabhängig vom Betrag immer veröffentlicht werden.
Angaben
Anbei ein Muster, wie die Beiträge veröffentlicht werden sollen:
Veröffentlichung Beiträge im Sinne des Gesetzes Nr. 124/2017
| Bezeich./Steuernr. Verein |
Bezeichnung öff. Körperschaft |
Beschreibung Beitrag/Förderung | Betrag | Inkassodatum |
Strafen
Es sind Verwaltungsstrafen von 1 Prozent für die unterlassene Veröffentlichung vorgesehen, wobei ein Mindestbetrag von 2.000 Euro fällig ist. Werden die Beiträge und Förderungen nicht innerhalb 90 Tagen nach der Beanstandung veröffentlicht, ist man verpflichtet den Beitrag oder die Förderung an die Behörde rückzuerstatten.
Wichtig:
Wir empfehlen, die Beitragsangaben der vergangenen Jahre nicht zu löschen, da die beitragsgebende Körperschaft ihre Kontrollen auch erst nach mehreren Jahren durchführen kann.
Bruneck, am 13.03.2026
Verfasser: Dr. Markus Hofer