Vereinfachter Nachweis für medizinische Ausgaben

Die Stellungnahme der Agentur der Einnahmen zum Thema medizinische Spesen vom 17. Juli 2025 vereinfacht den Nachweis der medizinischen Spesen für die Steuererklärung von natürlichen Personen erheblich. Die Erleichterung besteht darin, dass man die Aufbewahrung der Belege für die medizinischen Ausgaben (Rechnungen, Kassenbelege, Zahlungsbestätigungen) vermeiden kann, wenn die in der vorausgefüllten Steuererklärung angeführten Ausgaben mit der zusammenfassenden Übersicht der Gesundheitskarte übereinstimmen und diesbezüglich keine Änderungen vorgenommen werden. In diesem Fall reicht die Aufstellung der medizinischen Ausgaben, die über den persönlichen, geschützten Bereich auf der Website der Gesundheitskarte heruntergeladen werden kann, als Beleg aus. Wobei zusätzlich nun eine eidesstattliche Ersatzerklärung (im Sinne von Art. 47 Dpr Nr. 445/2000) erforderlich ist, mit welcher die Übereinstimmung der in der vorausgefüllten Steuererklärung angeführten Ausgaben mit der Aufstellung der Gesundheitskarte bestätigt wird. Werden Änderungen vorgenommen oder sind die medizinischen Spesen aufgrund im Ausland getätigter Ausgaben oder Rückerstattungen nicht vollständig, gilt weiterhin die entsprechenden Unterlagen aufzubewahren und auf Anfrage vorzulegen. Zusammenfassend verzichtet man somit nun vereinfachend auf die Aufbewahrung und Vorlage der Belege der bereits gemeldeten medizinischen Spesen. Dies gilt sowohl für die vereinfachte Steuererklärung als auch für die normale Steuererklärung.

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