Ab dem 01. Januar 2024 gelten Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Immobilien, auf welchen energetische Wiedergewinnungsarbeiten mit dem Steuerbonus von 110 Prozent (gemäß Art. 119 DL 34/2020) durchgeführt wurden, als steuerpflichtige Einkünfte („redditi diversi“), sofern die Arbeiten innerhalb der letzten zehn Jahre vor Verkauf abgeschlossen wurden (Bauende). Dies gilt unabhängig davon, ob die Immobilie schon seit mehreren Jahren bzw. Jahrzehnten im Besitz des Eigentümers war und unabhängig, ob das daraus resultierende Steuerguthaben persönlich in der Steuererklärung berücksichtigt, an eine Bank abgetreten oder mittels ge-währten Rabattes von einem Lieferanten genutzt wurde.
Die aus dem realisierten Kaufpreis und den Anschaffungskosten der Immobilie resultierende Differenz unterliegt einer definitiven Besteuerung von 26%. Die Kosten betreffend der energetischen Wiedergewinnungsarbeiten dürfen nach Verkauf innerhalb der ersten 5 Jahre nicht berücksichtigt werden. Bei einem Verkauf innerhalb des Zeitraumes von fünf bis zehn Jahren nach Abschluss der Arbeiten, können hingegen 50% der Kosten berücksich-tigt werden.
Der Spekulationstatbestand gilt für alle Immobilien auf welchen derartige Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt wurden und betrifft sowohl die primären („trainanti“) als auch sekundären („trainati“) Maßnahmen. Ein Veräußerungsgewinn resultiert somit auch dann, wenn primäre Maßnahmen („trainanti“) an Gemeinschaftsteilen eines Kondominiums, in welchem sich die Immobilie befindet, durchgeführt wurden, und keine entsprechende sekundäre Maßnahme („trainati“) an dieser. Der Sachverhalt liegt auch in jenen Fällen vor, in welchen der Eigentümer nicht selbst die Vorteile aus dem Steuerguthaben in Anspruch genommen hat (bspw. durch Mieter).
- die vorüberwiegend als Hauptwohnung vom Eigentümer oder von einem Familienmitglied verwendet oder
- im Erbschaftswege erworben wurden.
Mit dem Rundschreiben vom 13. Juni 2024 Nr. 13/E wurden vom Steueramt die entsprechenden Anleitungen dazu erteilt.