Steuerliche Neuerungen durch das Dekret Nr. 18/2020 "Cura Italia"

Das Dekret umfasst 127 Artikel und verfügt u.a. die Aussetzung:

  • der Fälligkeiten für die Zahlungen von Steuern und Sozialbeiträgen sowie Steuereinbehalten;
  • der übrigen steuerrechtlichen Pflichten
  • und der Fälligkeiten für die Auszahlungen, Kontrollen, Festsetzungen, den Steuerstreit und die Steuereinhebung durch die Behörden.

Verschiebung aller Zahlungen vom 08. März bis 30. April (Art. 60, 61 und 62)

Hierbei ist zwischen verschiedenen Kategorien von Unternehmen zu unterscheiden:

  • Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von über 2 Mio. Euro
    Der Art. 60 verfügt die Verschiebung bis zum 20.03.2020 (also um 4 Tage) der Steuerzahlungen für alle Betriebe, welche im Vorjahr 2019 einen Umsatz von mehr als 2 Mio. Euro erwirtschaftet haben. Dies bedeutet, dass somit keine weiteren Zahlungen aufgeschoben werden können
     
  • Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von unter 2 Mio. Euro
    Unternehmen und Freiberufler mit Umsatzerlösen bis zu 2 Millionen Euro im Vorjahr 2019 können einige Steuerzahlungen (Lohnsteuern, INPS, Mwst…), die vom 8.03.2020 bis zum 31.03.2020 angefallen wären, auf den 31. Mai aufschieben. Die Einzahlung muss in einer einzigen Zahlung bis zum 31. Mai erfolgen, oder aber mittels fünf gleichen Monatsraten ab dem 31. Mai bis Oktober.
     
  • Unternehmen in Branchen, welche von der Krise am stärksten betroffen sind
    Unternehmen in jenen Branchen, welche vom Dekret separat aufgelistet sind, können die Zahlungen der Steuereinbehalte für Arbeitnehmer und die INPS-Zahlungen vom 02. März bis 30. April aufschieben. Dies sind u.a. Hotel- und Gastbetriebe, Reisebüros, Sportverbände, Vereine, Sportanlagen, Fitnesscenter, Schwimmbäder, Tanzschulen, Theater, Kinos, Diskotheken, Restaurants, Bars, Pubs, Museen, Kindergäten, Schulen, Altersheime, Transportunternehmen, Fremdenführer etc.
    Andere Steuerzahlungen wie z.B. die Mwst. sind nur vom Monat März aufgeschoben. Die Einzahlung muss ebenfalls in einer einzigen Zahlung bis zum 31. Mai erfolgen, oder aber mittels fünf gleichen Monatsraten ab dem 31. Mai bis Oktober.
     
  • Zahlungen ohne Aufschub
    Einige Einzahlungen wurden jedoch lediglich auf den 20. März aufgeschoben, so z.B. die Steuereinbehalte auf Freiberufler, die Vidimationsgebühr der Kapitalgesellschaften.

Verschiebung auf 30. Juni von steuerrechtlichen Pflichten (Art. 62)

Gemäß Art. 62 müssen alle Meldungen und Erklärungen, welche zwischen dem 08. März und bis zum 31. Mai angefallen wären, innerhalb 30. Juni übermittelt werden.
Darunter fallen u.a. folgende Meldungen/Erklärungen:

  • die Vorlage der MwSt.-Jahreserklärung für 2019 (alte Fälligkeit: 30. April);
  • die Vorlage des Vordrucks TR für das erste Vierteljahr 2020 (30. April);
  • die erste vierteljährliche Mwst.-Meldung 2020 (31. Mai);
  • der sog. “esterometro” für das erste Vierteljahr 2020 (30. April);
  • die Vordrucke “Intrastat” für Februar, März und April (25. März bis 25. Mai) sowie für das 1. Trimester;
  • Intra-12 für Jänner, Februar und März (31. März bis 31. Mai).

Eine Ausnahme bilden die CU und die Zertifizierungen der Auszahlung der Dividenden, welche am 31. März fällig sind.

Bonus für Selbstständige und Saisonsarbeiter im Tourismussektor (Art. 27-38)

Das Dekret sieht einen einmaligen Bonus in Höhe von 600 Euro für den Monat März vor. Diesen können folgende Subjekte erhalten.

  • Freiberufler, welche in die Eigenverwaltung INPS eingeschrieben sind;
  • Freiberufler, welche in den Kassen der Handwerker und Kaufleute eingeschrieben sind.
    Unklar ist lt. Formulierung, ob Unternehmen (Kaufleute und Handwerker) ebenfalls in den Genuss des Bonus kommen;
  • Verwalter von Kapitalgesellschaften;
  • Saisonsarbeiter im Tourismussektor;
  • Empfänger eines Sportlerentgelts;

Ursprünglich kam die Aussage, dass der Bonus mittels eines "Click Days" angesucht werden kann, dies wurde jedoch mittlerweile verworfen. In nächster Zeit wird feststehen, wie man um den Bonus ansuchen kann. Auf alle Fälle wird versichert, dass die zur Verfügung gestellten Geldmittel ausreichen werden, damit ALLE in den Genuss des Steuerbonus kommen.
Ein ähnlicher Bonus sollte auch für alle Freiberufler vorgesehen werden, welche in einer eigenen Kasse eingeschrieben sind.

Aussetzung der Fristen für die Tätigkeit der Steuerbehörden

Im Sinne der Art. 67 und 68 werden die Fälligkeiten vom 08.03.2020 bis zum 31.05.2020 für die Tätigkeiten der Steuerbehörden (Auszahlungen, Kontrollen, Festsetzungen, Steuerstreit und Steuereinhebung) ausgesetzt. Jedlich entsprechende Tätigkeit (z.B. auch die automatische Prüfung der Steuererklärungen) unterbleibt also in diesem Zeitraum.
Die Zahlungsfristen sind jedoch nur in bestimmten Fällen ausgesetzt. Sofern ein Feststellungsbescheid oder eine Steuerzahlkarte vor dem 08.03 zugestellt wurde, dann ist die Zahlung nicht innerhalb der 360 Tage fällig, sondern bis zum 30. Juni. Dies ist jedoch bei Ratenzahlungen nicht immer der Fall.
Achtung: Für Zahlungsaufforderungen (”avvisi bonari”) nach einer sog. automatischen oder formalen Kontrolle von Steuererklärungen gibt es keine Fristverlängerung, auch nicht bei Ratenzahlungen.

Vereine - Dritter Sektor - Anpassung Satzungen (Art. 35)

Vereine, welche sich im Dritten Sektor eintragen lassen wollen, müssen die Anpassung der Satzungen nun nicht mehr zwingend bis 30. Juni vornehmen, sondern bis zum 31. Oktober.

Prämie von 100 Euro an Angestellte (Art. 63)

Angestellte und Arbeiter, welche trotz der Pandemie im Monat März normal an ihrem Arbeitsplatz gearbeitet haben (kein "home working"), steht ein Bonus in Form einer Prämie von 100 Euro zu. Die Prämie steht aber nur jenen zu, welche im Vorjahr ein Bruttoeinkommen von nicht mehr als 40.000 Euro erhalten haben.

Steuerguthaben auf die Miete von Geschäfte (Art. 65)

Unternehmen, welche zur Ausübung ihrer Tätigkeit ein Geschäft gemietet haben, welches unter die Kategorie C/1 fällt, können ein Steuerguthaben in Höhe von 60% der Miete des Monats März erzielen.

Rückerstattung von Eintrittskarten (Art. 88)

Eintrittskarten für Museen, Konzerte Kinos etc. für Events, welche ab dem 08. März nicht stattfinden konnten, können gegen einen Gutschein eingetauscht werden, welcher ein Jahr Gültigkeit hat.
Lt. Dekret muss der Antrag innerhalb 30 Tage nach Inkrafttreten des Dekrets an den Veranstalter gerichtet werden.  

 

Rundschreiben
Alle Rundschreiben
ATATCHITALYBOZENBRUNECKTOBLACHSAND IN TAUFERS
Öffnungszeiten
  • Montag - Donnerstag
  • 08:30 - 12:00 Uhr
  • 14:30 - 17:00 Uhr
  • Freitag
  • 08:30 - 12:00 Uhr
Bruneck
Nordring 25 - I - 39031
Fax.: +39 0474 572 399
Routenplaner
Bozen
Südtirolerstraße 40 - I - 39100
Fax.: +39 0474 572 389
Routenplaner
Sand in Taufers
Rathausstraße 4 - I - 39032
Fax.: +39 0474 572 397
Routenplaner
Toblach
Gebrüder Baur Straße 1 - I - 39034
Routenplaner