Steuerguthaben Treibstoff landwirtschaftliche Tätigkeit 2022+2023

Mittels verschiedener Dekrete im Jahr 2022 wurde für landwirtschaftliche Unternehmer bereits ein Steuerguthaben für den Ankauf von Treibstoff (Diesel und Benzin) im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit für das I. und III. Trimester 2022 eingerichtet. Nun wurde dieses Steuerguthaben für das IV. Trimester 2022 und das I. Trimester 2023 verlängert. Dabei wird wie bisher ein Steuerguthaben im Ausmaß von 20% gewährt. Das Steuerguthaben wird auf den Treibstoffankauf (MwSt.-Grundlage) berechnet und kann mittels Einzahlungsvordruck Mod. F24 verrechnet werden.

Für das I. und III. Trimester 2022 konnte das Steuerguthaben für den Ankauf von Treibstoff für Fahrzeuge, welche im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit genutzt werden, in Anspruch genommen werden. Für das IV. Trimester 2022 und das I. Trimster 2023 kann neben dem Treibstoffankauf für Fahrzeuge, auch der Treibstoffankauf für die Beheizung der landwirtschaftlichen Gewächshäuser und Produktionsgebäuden, welche für die Tierhaltung genutzt werden, für den Steuerbonus berücksichtigt werden.
Während das Steuerguthaben für das III. Trimester 2022 ursprünglich mittels Einzahlungsvordruck Mod. F24 nur bis 31.12.2022 verrechnet werden konnte, besteht nun die Möglichkeit dieses Steuerguthaben bis 31.03.2023 zu verrechnen. Die Steuerguthaben betreffend das IV. Trimester 2022 bzw. das I. Trimester 2023 kann innerhalb 30.06.2023 bzw. 31.12.2023 verrechnet werden.

Eckdaten für Steuergutschrift:

  • Die Steuergutschriften können selbst ermittelt und mittels Einzahlungsvordruck Mod. F24 verrechnet werden, d.h. es muss vorab kein eigenes Ansuchen gestellt werden;
  • Für die im Jahr 2022 entstandenen Steuerguthaben muss innerhalb 16.03.2023 eine Meldung an die Agentur der Einnahmen gemacht werden. Die Modalitäten über die Meldung müssen von der Agentur der Einnahmen noch festgelegt werden;
  • Die Steuergutschriften müssen betreffend das III. Trimester 2022 innerhalb 31.03.2023, betreffend das IV. Trimerster 2022 innerhalb 30.06.2023 und betreffend das I. Trimester 2023 innerhalb 31.12.2023 verrechnet werden;
  • Die Steuergutschriften zählen nicht zur Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer IRPEF/IRES und für die regionale Wertschöpfungssteuer IRAP;
  • Die Steuergutschriften sind kumulierbar mit anderen Förderungen, welche diesselben Kosten betreffen. Kumuliert dürfen die Förderungen die getätigten Spesen nicht überschreiten.

Übersicht Steuergutschriften 2022 für landwirtschaftliche Tätigkeit:

  3. Trim. 2022 4. Trim. 2022 1. Trim. 2023
Gesetzesnorm

Art. 7,

DL 115/2022

Art. 2,

DL 144/2022

Art. 1, Abs. 45-50,

L. 197/2022

Anwendungsbereich Diesel und Benzin für Fahrzeuge im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit Diesel und Benzin für Fahrzeuge und Beheizung von Gewächshäusern und Produktionsgebäuden für Tierhaltung Diesel und Benzin für Fahrzeuge und Beheizung von Gewächshäusern und Produktionsgebäuden für Tierhaltung
Steuerbonus 20% 20% 20%
Steuerkodex F24 6972 6987 n. d.
Frist Verrechnung mittels Mod. F24 31.02.2023 30.06.2023 31.12.2023

NB: Die Steuerkodexe für die Steuerguthaben vom I. Trimester 2023 müssen noch veröffentlicht werden

Interne Kunden
Jene Kunden, für welche wir die Buchhaltung führen, werden durch den zuständigen Buchhalter überprüft und gegebenenfalls kontaktiert, falls die Berechnung und Ermittlung des Steuerguthabens in Frage kommt.

Kunden mit Buchhaltung der landwirtschaftlichen Tätigkeit beim Südtiroler Bauernbund
Wir bitten Sie sich mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Südtiroler Bauernbundes in Verbindung zu setzen um die Abwicklung zur Kontrolle, Berechnung und Verrechnung zu veranlassen.

Honorar
Für die Kontrolle, die Berechung und die Verrechnung der jeweiligen Steuergutschrift wird ein Honorar von 60,00 Euro zzgl. Fürsorgebeitrag 4% und MwSt. 22% verrechnet.

Bruneck, am 24.01.2023
Verfasser: Dr. Thomas Graber

 

 

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