Steuerbonus für die Desinfektion des Arbeitsplatzes und den Ankauf von Schutzausrüstung gemäß Art. 125 DL 34/2020

Der Steuerbonus wurde im Laufe der letzten Monate mehrmals abgeändert und im Neustart-Dekret konkret geregelt. Mit dieser Mail möchten wir Sie auf den Bonus aufmerksam machen und Sie bitten, uns mitzuteilen, ob Sie den Bonus in Anspruch nehmen wollen.

Wer kann die Förderung in Anspruch nehmen?

Die Förderung kann von allen Unternehmen, unabhängig von der Größe, der Rechtsform oder der Buchhaltung, sowie von Freiberuflern und auch von nicht gewerblichen Körperschaften in Anspruch genommen werden.

Welche Spesen werden gefördert?

  • Desinfektion von Arbeitsplätzen und Arbeitsgeräten;
  • Ankauf von persönlicher Schutzausrüstung, z.B. Masken (chirurgische, FFP2, FFP3; normale Masken sind ausgenommen), Handschuhe, Augenschutz, Arbeitsbekleidung und –schuhe. Achtung: die Schutzausrüstung muss den europäischen Normen entsprechen und die entsprechende Dokumentation muss aufbewahrt werden.
  • Desinfektions- und Reinigungsmittel;
  • Thermoscanner, Fiebermesser etc. (auch diese müssen den europäischen Vorschriften entsprechen);
  • Ausrüstung und Gegenstände, welche einen Sicherheitsabstand garantieren, wie Plexiglasscheiben, Barrieren inkl. Montage.

Förderung

Die Förderung besteht aus einem Bonus in Höhe von 60% auf max. Spesen von 100.000 Euro für die Güter und Leistungen lt. Auflistung oben, welche im gesamten Jahr 2020 angekauft werden. Aufgrund der Tatsache, dass der staatliche Fond aktuell nur 200 Mio. Euro beträgt, wird die effektive Förderung sehr viel geringer ausfallen.

Notwendige Schritte für das Einreichen der Förderung

Um in den Genuss der Förderung zu gelangen, müssen verschiedene Schritte eingehalten werden:

  1. Bis zum 07. September 2020 muss eine telematische Meldung an das Steueramt eingereicht werden mit Angabe der Spesen, welche bis zum Ende Vormonat (31.08) konkret getätigt werden und einer Schätzung, welche Ausgaben bis zum 31.12 noch anfallen werden;
  2. Anschließend wird am 11. September die Liste der Unternehmen veröffentlicht, welche in den Genuss der Förderung fallen, mit Angabe des genauen Betrages der Steuerförderung.
  3. Der Bonus kann anschließend ab dem 11. September verrechnet werden.

Interne Kunden

Jene Kunden, für welche wir die Buchhaltung übernehmen, werden durch den zuständigen Buchhalter überprüft und gegebenenfalls kontaktiert, falls ein Antrag in Frage kommen sollte. Falls hohe Ausgaben geplant sind, dann können Sie uns dies mitteilen, damit wir dies bei der Berechnung berücksichtigen können.

Externe Kunden

Kunden, welche selbst die Buchhaltung führen, bitten wir, uns mitzuteilen, ob wir um den Bonus ansuchen sollen. In diesem Fall benötigen wir die Rechnungen mit Angabe der Güter, welche förderbar sind und einen ungefähren Schätzwert der Einkäufe bis 31. Dezember. Wir bitten Sie, für jene Güter, welche den europäischen Vorschriften entsprechen müssen, die Dokumentation beizulegen bzw. beim jeweiligen Lieferanten anzufragen.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir Sie deshalb, uns Ihre Entscheidung in Bezug auf die Inanspruchnahme des Steuerbonus innerhalb 31. August 2020 per Fax 0474-572399 oder an die Mailadresse kanzlei@ausserhofer.info zukommen zu lassen.

Hinweis: Sofern wir keine Rückmeldung erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie an einer Förderung nicht interessiert sind.

 

Bruneck, am 14.08.2020
Dr. Markus Hofer

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