Steuerbonus auf Neuinvestitionen für öffentliche Körperschaften und Vereine

Mit dem Bilanzgesetz für 2020 (L. 160/2019) wurde mit 01. Jänner 2020 ein Steuerbonus auf den Ankauf neuer Investitionen eingeführt, anstelle der bis Ende 2019 bestehenden Super- bzw. Megaabschreibung. Mit dem Bilanzgesetz für 2021 (L. 178/2020) wurde der Steuerbonus mit Wirkungsdatum 16. November 2021 abgeändert (siehe unsere Rundschreiben 02/2020, 01/2021, 02/2022 und das Sonderrundschreiben Nr. 15/2021 mit operative Hinweise hinsichtlich der Anwendung des Steuerbonus). Folglich gibt es nun zeitliche Unterschiede, welche in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst werden:

Die Einführung eines Steuerbonus anstelle einer erhöhten Abschreibung hat den Vorteil, dass den Steuerbonus nun auch jene Subjekte anwenden können, welche bisher von der Begünstigung ausgeschlossen waren (z.b. Gemeinden und Vereine mit Pauschalsystem 398/1991). Den Steuerbonus können somit alle Unternehmen und Freiberufler anwenden, unabhängig des angewendeten Fiskalregime, aber auch alle öffentlichen und privaten Körperschaften und Vereine, beschränkt auf die gewerbliche Tätigkeit.

Der Steuerbonus gilt für die meisten Investitionen im gewerblichen Bereich mit Ausnahme von Immobilien und jene Fahrzeuge, welche nicht rein gewerblich genutzt werden. Die Güter müssen einen Abschreibesatz von über 6,5% aufweisen (z.b. Maschinen, Anlagen, Einrichtung etc.). Gefördert werden auch kleinere Investitionen unter 516 Euro, welche nicht im Abschreiberegister erfasst werden müssen. Investitionen im Bereich „Industrie 4.0“ werden stärker gefördert, diese müssen aber gewisse Merkmale aufweisen, wie z.b. eine Vernetzung mit dem internen Netzwerk und müssen mittels eines Gutachtens oder Eigenerklärung bestätigt werden. Somit werden die Investitionen 4.0 die öff. Körperschaften und Vereine weniger betreffen.

Verrechnung mittels F24

Der Steuerbonus ist nicht steuerpflichtig und kann mit laufenden Steuerschulden wie z.b. Lohnsteuern, Sozialabgaben und anderen Abgaben auf dem F24 verrechnet werden. Hinsichtlich der Verrechnung mit F24 gibt es unterschiedliche Regelungen abhängig vom Zeitpunkt der Investition:

  • Zeitraum 01.01.2020-15.11.2020: Verrechnung erfolgt in fünf gleichen Jahresraten, beginnend mit dem Folgejahr;
  • Zeitraum 16.11.2020-31.12.2021: Verrechnung erfolgt in einer einzigen Rate, wobei die Verrechnung sofort erfolgen kann (Ausnahme: Industrie 4.0 = drei gleiche Jahresraten);
  • Zeitraum 01.01.2022-31.12.2022: Verrechnung erfolgt in drei gleichen Jahresraten, wobei die Verrechnung sofort erfolgen kann.

Angabe des Gesetzesverweises

Die Bestimmung sieht vor, dass die Gesetzesbestimmung zwingend auf der Rechnung angegeben werden muss. So sollte auf allen Investitionen folgender Verweis angebracht werden:

  • Investitionen vom 01.01.2020-15.11.2020: „Begünstigtes Investitionsgut gemäß Art. 1, Abs. 185-197, Gesetz 160/2019“ oder in italienisch „Beni agevolabili ai sensi dell’articolo 1, commi 185 a 197, Legge 160/2019“.
  • Investitionen vom 16.11.2020-31.12.2021: „Begünstigtes Investitionsgut gemäß Art. 1, Abs. 1054-1058, Gesetz 178/2020“ oder in italienisch „Beni agevolabili ai sensi dell’articolo 1, commi 1054 a 1058, Legge 178/2020“

Mit dem Interpello Nr. 438 und 439 vom 05.10.2020 wurde von der Agentur der Einnahmen geklärt, dass der Verweis auch nachträglich mittels Stempel oder händisch auf der Rechnung angebracht werden kann.

Übermittlung Unterlagen

Falls wir den Steuerbonus für 2020 und 2021 berechnen können, bitten wir Sie uns innerhalb Freitag, 04. Februar 2022 folgende Unterlagen zukommen zu lassen:

  • Rechnungen der Investitionen für 2020 und 2021, beschränkt auf die rein gewerblichen Investitionen (Ankäufe im institutionellen Bereich sind nicht förderbar), samt kurzer Beschreibung.
  • Ausdruck Register der Einkäufe als Nachweis der gewerblichen Verbuchung;

Anschließend werden wir Ihnen unseren Kostenvoranschlag für die Berechnung zukommen lassen.

Nach erfolgter Bestätigung werden wir den Steuerbonus berechnen und Bescheid geben, wie der Steuerbonus verrechnet werden kann.

 

Bruneck, am 19.01.2022
Dr. Markus Hofer

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