Mit der jüngsten Auskunft des Wirtschafts- und Finanzministeriums (MEF) vom 30. Juni 2026 bestätigt das Ministerium die Genehmigung der EU, das sogenannte Split-Payment-Verfahren (Art. 17-ter DPR Nr. 633/1972) bis zum 30. Juni 2029 weiter anzuwenden. Die ursprüngliche Ermächtigung war bis zum 30. Juni 2026 befristet. Damit erfolgt bereits die vierte Verlängerung dieser 2015 eingeführten Sondermaßnahme, wobei die Anwendung ab dem 1. Juli 2026 ohne Unterbrechung fortgesetzt wird. Zur Erinnerung, beim Split-Payment-Verfahren wird die auf einer Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer nicht vom liefernden Unternehmen vereinnahmt, sondern vom Auftraggeber getrennt vom Nettobetrag direkt an die Finanzverwaltung abgeführt. Das liefernde Unternehmen erhält somit ausschließlich den Nettobetrag der Rechnung, während die Mehrwertsteuer unmittelbar an den Fiskus fließt.
Anwendungsbereich bleibt unverändert
Der subjektive Anwendungsbereich des Verfahrens wird durch die Verlängerung nicht verändert. Es betrifft weiterhin:
- öffentliche Verwaltungen (Pubbliche Amministrazioni);
- von öffentlichen Körperschaften kontrollierte Gesellschaften.