Private Zimmervermietung: Nachweispflicht der beruflichen Qualifikation

Mit Beschluss Nr. 297 vom 10.04.2026 hat die Südtiroler Landesregierung die Kriterien über den Nachweis der beruflichen Qualifikation für die Ausübung der Tätigkeit der privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen festgelegt. Ziel dieser Maßnahme ist es, durch die berufliche Qualifikation der Betreiber die erforderliche Fachkompetenz sicherzustellen und dadurch die Qualitätsstandards im Bereich der privaten touristischen Vermietung zu gewährleisten. 

Als Nachweise der beruflichen Qualifikation gelten:

  • das Abschlusszeugnis einer Berufsschule, einer Oberschule oder einer Hochschule im Bereich Tourismus oder Gastronomie;
  • der Besitz der beruflichen Befähigung für das Gastgewerbe gemäß Art. 22 des Landesgesetzes Nr. 58/1988.
  • Für im Ausland erworbene berufliche Qualifikationen kann gem. Art. 4 des Beschlusses ein Antrag auf Anerkennung gestellt werden.

Liegt keine der genannten Qualifikationen vor, so kann die berufliche Qualifikation nachträglich durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Lehrgangs (mind. 80 Stunden) erworben werden. Der Lehrgang muss vom Verband der Privatzimmervermieter oder einer anerkannten Bildungseinrichtung angeboten werden.

Wen betrifft die Verpflichtung zum Nachweis der beruflichen Qualifikation:

Meldung Tätigkeitsbeginn Nachweispflicht Frist
vor dem 17. August 2022 nein -
zwischen 17. August 2022 und 10. April 2026 ja 20. Juli 2027
nach dem 10. April 2026 ja bei Meldung Tätigkeitsbeginn


Betreiber von „Urlaub auf dem Bauernhof“ sind von der Nachweispflicht ausgenommen. Nach dem Beschluss der Landesregierung richtet sich die Nachweispflicht der beruflichen Qualifikation grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns. Es ist jedoch zu beachten, dass die Nachweispflicht möglicherweise auch infolge einer Übernahme oder einer in bestimmten Fällen vorgenommenen Änderungsmeldung entstehen kann.

Wir prüfen für unsere Kunden, ob aufgrund der geltenden Bestimmungen eine Verpflichtung zum Nachweis der beruflichen Qualifikation besteht. Da die Beurteilung von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt und uns nicht in jedem Fall sämtliche relevanten Informationen vorliegen, bitten wir Sie, ebenfalls zu überprüfen, ob Sie von dieser Regelung betroffen sind. Für Rückfragen oder eine individuelle Prüfung Ihres Falles stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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