Pflicht zur Meldung der digitalen Adresse (PEC) für Verwalter

Wie bereits in unseren Schnell Informiert vom 27/11/2025 erwähnt, wurde durch das Gesetzesdekret Nr. 159/2025 (in Kraft seit 31.10.2025) die Vorschriften für die Meldepflicht der digitalen Adresse (PEC) für Verwalter angepasst. Laut ursprünglicher Gesetzesbestimmung waren nämlich sämtliche Verwalter von Gesellschaften meldepflichtig.

Laut neuer Gesetzesbestimmung sind nur mehr jene Personen, die in

  • Kapitalgesellschaften,
  • Konsortialgesellschaften,
  • Genossenschaften

                                                          zum 31.10.2025 die Funktion als

 

  • alleiniger Verwalter („Amministratore unico“),
  • beauftragter Verwalter („Amministratore delegato“),
  • Präsident des Verwaltungsrates („Presidente del Consiglio di amministrazione“)

                                                                    ausüben meldepflichtig.

 

Diese Verwalter müssen ihre persönliche PEC-Adresse bis spätestens 31.12.2025 der Handelskammer mitteilen. Die PEC-Adresse des Verwalters darf dabei nicht mit jener der Gesellschaft identisch sein.

Die Vereinigung der Handelskammern "Unioncamere" hat in diesem Zusammenhang zudem klargestellt, dass die Verwalter von Personengesellschaften, sowie Verwalter von Kapitalgesellschaften, welche nicht eine der oben genannten Funktionen ausüben, zu dieser Meldepflicht nicht verpflichtet sind. Bei Nichtmeldung werden Verwaltungsstrafen in Höhe von 206 € bis 2.064 € verhängt.

Diese Vorgaben gelten zum heutigen Stand. Es wird erwartet, dass es in den nächsten Wochen noch Klarstellungen bezüglich ungeklärter Fälle gibt und der Anwendungsbereich ggf. noch erweitert wird. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

 
Bruneck, am 12.12.2025
Verfasser: Aussehofer & Partner GmbH
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