Mit dem Jahr 2025 hat die Agentur der Einnahmen zu diesem Thema, folgende operative Klarstellungen formuliert, mit dem Ziel die korrekte Anwendung der Zuzugsbegünstigung für Auslandsrückehrer zu erleichtern. Die wichtigste Voraussetzung für die Inanspruchnahme bleibt ein dokumentierter Auslandsaufenthalt von mindestens drei Jahren. Besteht dabei eine Tätigkeit für denselben Arbeitgeber im Ausland und später in Italien, so wurde nun klargestellt, dass sich die erforderliche Dauer auf sechs bzw. sieben Jahre verlängert. Als Nachweis dienen hier beispielsweise Miet- und Arbeitsverträge oder Stromrechnungen. Die Agentur der Einnahmen hat außerdem konkretisiert, welche Qualifikationen zwingend vorliegen müssen, um die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen zu können. Der Steuerpflichtige muss dabei das Vorhandensein einer der folgenden Qualifikationen oder Erfahrungen nachweisen:
- mindestens dreijähriger Hochschulabschluss;
- Postsekundäre Berufsqualifikation, entsprechend der Stufe 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens;
- Besitz des Befähigkeitsnachweises zur Ausübung von reglementierten Berufen (z. B. Arzt, Anwalt);
- Qualifizierte Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren, welche einen Studienabschluss gleichgestellt werden kann;
- Einschlägige Berufserfahrung in der IKT-Branche (mindestens drei Jahre);
- Betriebene Forschung auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz (neu seit 10. Oktober 2025).