In einer kürzlich veröffentlichten Auskunft der Agentur der Einnahmen (Nr. 188 vom 10. Juli 2025) wird bestätigt, dass für im Ausland getätigte Ausgaben im Außendienst ab dem 01. Januar 2025, nicht die Rückverfolgbarkeit der Zahlungen gilt. Das bedeutet, dass Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung und Fahrtspesen im Ausland nun auch für den Arbeitgeber abzugfähig sind und dem Arbeitnehmer steuerfrei ausgezahlt werden können, wenn diese nicht mit rückverfolgbaren Mitteln bezahlt worden sind. Im Inland bleibt diese Verpflichtung weiterhin aufrecht, in der Form wie sie mit Gesetzestext 84/2025 am 17. Juni 2025 beschlossen wurde.
Bruneck, am 09.09.2025
Verfasser: Ausserhofer & Partner