Neuerungen im Bereich des "Superbonus" - Herabsetzung der Absetzbarkeit von 110% auf 90%

Die neue Regierung rund um Ministerpräsidentin Giorgia Meloni hat am vergangenen Donnerstag ein neues Maßnahmenpaket –„decreto aiuti quater“- erlassen, welches einige wesentliche Neuerungen im Bereich der energetischen Sanierung –„Superbonus“- vorsieht. Die Eilverordnung wurde am vergangenen Donnerstag, sprich dem 10. November 2022, erlassen und muss noch im staatlichen Amtsblatt veröffentlicht werden.

Da hinsichtlich der Neuerungen einige Fristen zu beachten sind, werden nachfolgend die wichtigsten Punkte kurz angeführt:

Herabsetzung des „Superbonus“ von 110 auf 90 Prozent für Kondominien

Die Absetzbeträge des „Superbonus“ für Kondominien wird für das Jahr 2023 auf 90 Prozent, für das Jahr 2024 auf 70 Prozent und für das Jahr 2025 auf 65 Prozent herabgesetzt.

Jene Kondominien welche bereits die Durchführung der Arbeiten beschlossen haben, müssen bis spätestens 25. November 2022 die Meldung des Baubeginns (lt. Gesetzesdekret "CILA", in Südtirol Vergleichbar mit einer „BBM“- oder  „ZEMET“-Meldung“) an die Gemeinde melden, um weiterhin den „Superbonus“ von 110% in Anspruch zu nehmen. Sollten die Arbeiten den Abbruch und Wiederaufbau von Gebäuden betreffen, so muss innerhalb 25. November 2022 der benötigte Antrag (in Südtirol Vergleichbar mit der „ZEMET“-Meldung) an die Gemeinde gestellt werden, um die hierfür benötigte Genehmigung zu erhalten.

Hier ist es sicher ratsam, sich so schnellst wie möglich mit dem Techniker in Verbindung zu setzen, damit der steuerliche Vorteil im vollen Ausmaß genutzt werden kann.

Verlängerung des Superbonus in Höhe von 90 Prozent für Einfamilienhäuser

Das Maßnahmenpaket sieht auch eine Verlängerung des Steuerbonus bei Einfamilienhäuser für das Jahr 2023 vor. Dies jedoch nur, sofern stark beschränkte persönliche Voraussetzungen vom Steuersubjekt erfüllt werden.

Verlängerung des „Superbonus“ 110 Prozent für Einfamilienhäuser

Die Frist für die Inanspruchnahme für Einfamilienhäuser endete ursprünglich mit Jahresende (31.12.2022), sofern bis zum 30. September 2022 nachweislich 30 Prozent aller geplanten Arbeiten durchgeführt worden sind. Der Zeitraum wurde nun aber auf den 31. März 2023 aufgeschoben.

Bruneck, am 18.11.2022
Verfasser: Dr. Ivan Preindl

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