Neuerungen im Bereich Bauwesen und Gebäude

Steuerbonus auf Arbeiten zur Wiedergewinnung

Wie in den Vorjahren auch, wurde der Steuerbonus in Höhe von 50% für Arbeiten zur Wiedergewinnung mit einem maximalen Betrag an Spesen von 96.000 Euro für das gesamte Jahr 2020 verlängert.

Steuerbonus auf Arbeiten zur energetischen Sanierung

Wie in den Vorjahren auch, wurde der Steuerbonus in Höhe von 65% für Arbeiten zur energetischen Sanierung für das gesamte Jahr 2020 verlängert. Der Ankauf und der Einbau von

  • Markisen („schermature solari“),
  • Klimatisierungsanlagen mit Generatoren, welche mit Biomasse betrieben werden,
  • Fenster und Vorrichtungen,

ist weiterhin nur mehr mit 50% anstatt mit 65% gefördert.

Steuerbonus auf Einkauf von Möbeln und Haushaltsgeräten

Der Steuerbonus für die Anschaffung von Möbeln und Elektrogroßgeräten im Zusammenhang mit Wiedergewinnungsarbeiten bleibt auch für das Jahr 2020 in Kraft und beträgt 50% auf max. Spesen von 10.000 Euro, welche in 10 gleiche Jahresraten aufgeteilt werden. Damit der Bonus in Anspruch genommen werden kann, müssen Arbeiten zur Wiedergewinnung durchgeführt werden und diese müssen ab dem 01. Jänner 2019 begonnen haben. Der Einkauf von Möbeln für Wiedergewinnungsarbeiten, welche vor diesem Datum begonnen haben, sind nicht zulässig.

Steuerbonus auf Arbeiten für Gärten und anderen Grünanlagen

Der Steuerbonus für die Begrünung und die durchgeführten Arbeiten an Gärten und anderen Grünanlagen in Höhe von 36% bis zu einem max. Betrag an Spesen von 5.000 Euro pro Wohnbaueinheit wurde mit dem Bilanzgesetz nicht verlängert. Es ist jedoch die Rede, dass die Verlängerung mit dem "Milleproroghe" Gesetz beschlossen werden soll.

Steuerbonus für Arbeiten an Fassaden ("bonus facciate")

Es wird ein neuer Steuerbonus in Höhe von 90% eingeführt, welcher für Arbeiten an Fassaden, Verzierungen und Balkonen von Gebäuden in den Zonen A (historische Zentren) und B (Auffüllzonen) zusteht. Der Bonus gilt auch für den Neuanstrich oder für Verputzarbeiten der Fassaden. Der Steuerbonus gilt ausschließlich für das Jahr 2020, sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen. Es wird vom Gesetz kein maximaler Betrag vorgesehen.

Einschränkung des direkten Abzuges des Steuerbonus auf der Rechnung

Mit dem Bilanzgesetz wird die von den Lieferanten unbeliebte Möglichkeit, den Steuerbonus als direkten Abzug auf der Rechnung zu erhalten, eingeschränkt. Der Abzug soll nur mehr für energetische Sanierungsmaßnahmen an Kondominien mit einem Betrag über 200.000 Euro möglich sein.

Bestimmungen zur Einheitsbesteuerung ("Cedolare secca")

Die Einheitsbesteuerung von 10% für konventionierte Mietverträge, für Wohnungen welche in Gemeinden mit Wohnungsnot (Bozen, Meran, Eppan, Algund, Leifers, Lana) gelegen sind, wird dauerhaft im Gesetz verankert. Bisher wurden die Bestimmungen laufend verlängert. Die Einheitsbesteuerung für die Vermietung von gewerblichen Immobilien, welche erst letztes Jahr eingeführt wurde, wird nicht mehr verlängert. Somit ist die Bestimmung lediglich für die Mietverträge, welche 2019 abgeschlossen wurden, zum Tragen gekommen.

 

Bruneck, am 20.01.2020

Verfasser: Dr. Markus Hofer

 

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