Kurzzeitvermietung – Verschärfung der Regeln ab 2026
Ab dem Steuerjahr 2026 wird die Schwelle für die sogenannte unternehmerische Vermutung bei Kurzzeitvermietungen deutlich gesenkt. Nur wer höchstens zwei Wohnungen kurzfristig (bis zu 30 Tage) vermietet, kann weiterhin die Sonderregelung für Kurzzeitvermietungen und die Einheitsbesteuerung „cedolare secca“ anwenden.
Bereits ab der dritten Wohnung gilt die Vermietung automatisch als unternehmerische Tätigkeit – mit Pflicht zur Anmeldung der MwSt.-Nummer mit den dazu verbunden Verpflichtungen der Einzahlung der Sozialversicherung und ohne Möglichkeit der Anwendung der Einheitsbesteuerung.
Die Steuersätze bleiben unverändert: 21 % für eine Wohnung und 26 % für die zweite Wohnung. Für die Zählung sind ausschließlich Kurzzeitmietverträge relevant; auch ein einziger kurzer Vertrag im Jahr reicht aus, um eine Wohnung mitzuzählen.
Da diese Bestimmung bereits ab dem 01. Jänner gilt und unseres Erachtens es vergessen wurde, dies mit der nötigen Anlaufzeit anzukündigen wird hier sicherlich ein Aufschub kommen. Nichtsdestotrotz bitten wir alle, welche mehr als 2 Wohnungen mit den sogenannten Kurzzeitmietverträgen vermietet, sich zu melden, da in diesem Fall eine MwSt.-Position eröffnet werden muss.
Absetzbeträge für Wiedergewinnungsarbeiten und energetische Sanierungen
Hinsichtlich der Absetzbeträge für Wiedergewinnungs- und energetische Sanierungsarbeiten hat das letztjährige Bilanzgesetz mehrere Änderungen eingeführt. Das neue Bilanzgesetz beschränkt sich darauf, die für das Jahr 2025 geltenden Absetzbeträge auch für das Jahr 2026 zu bestätigen, da diese andernfalls reduziert worden wären. Bekanntermaßen sieht das Bilanzgesetz 2025 erstmals seit langer Zeit eine Differenzierung zwischen Hauptwohnung und Zweitwohnung vor. Für Sanierungs- und Wiedergewinnungsarbeiten an Gebäuden, für die der IRPEF-Abzug gemäß Artikel 16-bis des Einkommenssteuergesetzes (bis 31. Dezember 2024 in Höhe von 50 %) vorgesehen ist, sowie für energetische Sanierungsmaßnahmen gemäß Gesetz Nr. 296/2006 (50 % bzw. 65 % bis 31. Dezember 2024), wird für die Jahre 2025, 2026 und 2027 eine Übergangsregelung eingeführt.
Diese Übergangsregelung sieht unterschiedliche Abzugssätze vor, je nachdem, ob die Maßnahmen an der als Hauptwohnung („abitazione principale“) genutzten Wohneinheit durchgeführt werden oder nicht. Die Ausgabenobergrenze von 96.000 Euro pro Wohneinheit bleibt unverändert bestehen.
So gelten folgende Absetzbeträge für Sanierungen für Hauptwohnungen („abitazione principale“):
- 50% der getätigten Ausgaben in den Jahren 2025 und 2026, bis zu max. 96.000 Euro;
- 36% der getätigten Ausgaben im Jahr 2027, bis zu max. 96.000 Euro;
Für Zweitwohnungen, gelten ab 2025 folgende Limits:
- 36% der getätigten Ausgaben in den Jahren 2025 und 2026, bis zu max. 96.000 Euro;
- 30% der getätigten Ausgaben im Jahr 2027, bis zu max. 96.000 Euro;
Steuerbonus auf den Einkauf von Möbel und Haushaltsgeräte - Verlängerung
Am Steuerbonus in Höhe von 50 % für den Erwerb von Möbeln und Haushaltsgeräten ergeben sich keine Änderungen. Der Bonus kann auch im Jahr 2026 für Ausgaben bis zu maximal 5.000 Euro in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Nutzung des Steuerbonus ist, dass Sanierungs- bzw. Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt werden und diese im Jahr vor dem Kauf der Möbel oder Haushaltsgeräte begonnen haben.
Beispiel: Für die Inanspruchnahme des Möbelbonus im Jahr 2026 müssen die entsprechenden Wiedergewinnungsarbeiten spätestens ab dem 1. Jänner 2025 begonnen worden sein.