Neuerungen im Bereich Bauwesen und Gebäude

Reduzierung des Steuerbonus 110%

Der Steuerbonus in Höhe von 110% samt Abtretungsmöglichkeiten hat in den vergangenen Jahren einige Änderungen erfahren. Nun wird nochmals definitiv bestätigt, dass ab 2024 der „Superbonus“ nur mehr für Kondominien angewandt werden kann, während der Prozentsatz im Jahr 2024 auf 70% und ab 2025 auf 65% reduziert wird. 

Einschränkung des Absetzbetrages für den Abbau von architektonischen Barrieren

Für Maßnahmen für den Abbau von architektonischen Barrieren gibt es derzeit einen Absetzbetrag von 75%, welcher auf 5 gleiche Jahresraten aufgeteilt wird. Dieser Bonus wurde bereits im Vorjahr bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Mit dem neuen Bilanzgesetz wurde jedoch die Anwendung des Steuerbonus für den Austausch von Fenstern und Türen und für den Umbau der Bäder gestrichen. Weiteres müssen die Spesen verpflichtend mit dem getrennten Zahlungsvordruck gemäß Art. 16-bis bezahlt werden. Ausserdem müssen die Spesen nun verpflichtend von einem Techniker mittels einer „asseverazione“ bestätigt werden. 

Erhöhung des Steuereinbehalts auf Überweisungen bei Sanierungen

Der Steuereinbehalt bei den getrennten Überweisungen von Wiedergewinnungsarbeiten (Art. 16-bis) und energetische Sanierungen (Gesetz 296) wird ab dem 01. März 2024 von derzeit 8% auf 11% erhöht. 

Verlängerung von verschiedenen Absetzbeträgen - Info

Das Bilanzgesetz sieht auch keine Änderung bei den Absetzbeträgen der Wiedergewinnung, der energetischen Sanierung und dem Bonus Verde vor: 

  • Der Steuerbonus auf Arbeiten zur Wiedergewinnung beträgt auch für das Jahr 2024 50% bis zu einem max. Betrag an Spesen von 96.000 Euro pro Wohneinheit; 
  • Der Steuerbonus auf Arbeiten zur energetischen Sanierung beträgt auch für das Jahr 2024 65% bis zu einem max. Betrag je nach Art des Eingriffs. Achtung: Der Ankauf und der Einbau von Markisen, Klimatisierungsanlagen, Fenster und Vorrichtungen sind weiterhin nur mehr mit 50% anstatt mit 65% gefördert.
  • Der sogenannte „Bonus verde“ beträgt 36% bis zu einem max. Betrag von 5.000 Euro pro Wohnheit; 

Steuerbonus auf den Einkauf von Möbel und Haushaltsgeräte - Info

Keine Änderung gibt es beim Steuerbonus in Höhe von 50% auf Einkauf von Möbel und Haushaltsgeräte. Während er für 2023 bis zu Spesen von 8.000 Euro genutzt werden konnte, gilt ab dem Jahr 2024 nur mehr das Limit von 5.000 Euro. Damit der Bonus in Anspruch genommen werden kann, müssen Arbeiten zur Wiedergewinnung durchgeführt werden und diese müssen im Vorjahr der Ankäufe von Möbel und Haushaltsgeräte begonnen haben. Beispiel: für den Möbelbonus im Jahr 2024 müssen Wiedergewinnungsarbeiten ab dem 01. Jänner 2023 begonnen haben

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