Neuerungen im Bereich Bauwesen und Gebäude

Neuer Absetzbetrag für den Abbau von architektonischen Barrieren (co. 42)

Für Maßnahmen für den Abbau von architektonischen Barrieren gibt es derzeit einen Absetzbetrag von 50%, welcher auf 10 gleiche Jahresraten aufgeteilt wird. Der neue Art. 116-ter des DL 34/2020 sieht einen erhöhten Absetzbetrag für den Abbau von architektonischen Barrieren im Jahr 2022 in bestehenden Gebäuden vor. Der erhöhte Absetzbetrag beträgt 75% und muss auf 5 gleiche Jahresraten aufgeteilt werden. Der Absetzbetrag wird wie folgt gerechnet:

  • max. 50.000 Euro bei Familienhäuser;
  • max. 40.000 Euro pro Wohnheit bei Gebäuden bis max. 8 Wohnheiten;
  • max. 30.000 Euro pro Wohnheit bei Gebäuden mit mehr als 8 Wohnheiten.

Die Förderung betrifft sowohl IRPEF als auch IRES Subjekte und kann sowohl als Abzugsbetrag als auch als Skonto auf der Rechnung gewährt werden. Auch die Abtretung an Dritte ist möglich.

Steuerbonus für Arbeiten an Fassaden ("bonus facciate")

Der Steuerbonus für Arbeiten an Fassaden, Verzierungen und Balkonen von Gebäuden in den Zonen A (historische Zentren) und B (Auffüllzonen) wird lediglich für das Jahr 2022 verlängert. Der Steuerbonus wird jedoch von vormalig 90% auf 60% reduziert. Der Bonus gilt auch für den Neuanstrich oder für Verputzarbeiten der Fassaden. Der Steuerbonus gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen.

Verlängerung von verschiedenen Absetzbeträgen

Mit dem Bilanzgesetz werden verschiedene Absetzbeträge bis zum 31. Dezember 2024 verlängert:

  • Steuerbonus auf Arbeiten zur Wiedergewinnung (50% bis zu einem max. Betrag von 96.000 Euro pro Wohneinheit);
  • Steuerbonus auf Arbeiten zur energetischen Sanierung (65% bis zu einem max. Betrag je nach Eingriff). Achtung: Der Ankauf und der Einbau von Markisen, Klimatisierungsanlagen, Fenster und Vorrichtungen sind weiterhin nur mehr mit 50% anstatt mit 65% gefördert.
  • Grünbonus – bonus verde (36% bis zu einem max. Betrag von 5.000 Euro pro Wohnheit);
  • Steuerbonus in Höhe von 50% auf Einkauf von Möbel und Haushaltsgeräte. Es ändern sich jedoch die maximal zulässigen Kosten: für 2022 betragen diese 10.000 Euro (vorher 16.000 Euro) und für 2023 und 2024 5.000 Euro. Der Steuerbonus muss in 10 gleiche Jahresraten aufgeteilt werden. Damit der Bonus in Anspruch genommen werden kann, müssen Arbeiten zur Wiedergewinnung durchgeführt werden und diese müssen im Vorjahr der Ankäufe von Möbel und Haushaltsgeräte begonnen haben. Beispiel: für den Möbelbonus im Jahr 2022 müssen Wiedergewinnungsarbeiten ab dem 01. Jänner 2021 begonnen haben. Der Einkauf von Möbeln für Wiedergewinnungsarbeiten, welche vor diesem Datum begonnen haben, sind nicht zulässig.

Steuerbonus 110%

Der Steuerbonus von 110% wurde im Jahr 2020 mit Ablaufdatum 31. Dezember 2021 eingeführt. Mit dem Bilanzgesetz für 2021 wurde die Frist bis 30. Juni 2022 verlängert, und, falls Arbeiten zu 60% abgeschlossen wurden, können diese bis Ende 2023 fertiggestellt werden.

Mit dem neuen Bilanzgesetz werden nun die Fristen und Modalitäten umgeschrieben:

  • Für Arbeiten an Kondominien, für Privatpersonen, welche ein Gebäude mit max. 4 Baueinheiten besitzen und für Vereine ist die Fälligkeit der 31. Dezember 2025. Der Prozentsatz von 110% bleibt jedoch nur bis zum 31. Dezember 2023 bestehen. Im Jahr 2024 reduziert er sich auf 70% und im Jahr 2025 auf 65%;
  • Für Arbeiten, welche von Wohnbaugenossenschaften und den sogenannten „IACP“ durchgeführt werden, gilt der Termin des 31. Dezember 2023, aber nur sofern mind. 60% der Gesamtarbeiten bis 30. Juni 2023 durchgeführt wurden. Andernfalls gilt als Termin der 30. Juni 2023;
  • Für Arbeiten an Einfamilienhäuser und autonome und unabhängige Einheiten ist die Fälligkeit der 31. Dezember 2022, aber nur sofern bis zum 30. Juni 2022 Arbeiten von mind. 30% des Gesamteingriffs durchgeführt wurden. Andernfalls gilt als Termin der 30. Juni 2022.

Der Steuerbonus ist an sehr viele Vorschriften gekoppelt und die Tatsache, dass ständig Änderungen und Neuerungen eingeführt werden, zeigt, dass vieles noch unklar ist und die Beratung somit nur von einem befähigten Techniker durchgeführt werden kann.

Abtretung des Steuerbonus oder Skonto auf der Rechnung (co. 29)

Die Bestimmung wird im Bilanzgesetz verankert und für die Jahre 2024 und 2025 vorgesehen. Weiteres können von den Bestimmungen auch die Maßnahmen des Abbaus der architektionischen Barrieren und der Bonus für die Errichtung profitieren. Weiter ausgeschlossen sind der Möbelbonus. Es wird nun vorgesehen, dass die Honorare für die Vergabe des Bestätigungsvermerkes und des Vermerks der Angemessenheit auch bei kleineren Baumaßnahmen abgetreten werden können. Für geringfügige Arbeiten bis 10.000 Euro ist kein Bestätigungsvermerk mehr notwendig.
 

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