Hyperabschreibung – Neuregelung der Begünstigung ab 2026
Ab 2026 werden die steuerlichen Begünstigungen für die materiellen und immateriellen Neuinvestitionen im Bereich Industrie 4.0 und Industrie 5.0 neu geregelt. In den vergangenen Jahren wurde auf Investitionen ein Steuerguthaben gewährt, das mittels F24 mit laufenden Steuerschulden verrechnet werden konnte. Diese Regelung erwies sich insbesondere für Förderungen 5.0 als sehr bürokratisch, da zahlreiche Auflagen erfüllt werden mussten.
Die neue Sonderabschreibung orientiert sich an der ursprünglichen Regelung, nach der Investitionen steuerlich höher abgeschrieben werden können. Förderfähig sind alle Investitionen gemäß den Tabellen IV und V des Bilanzgesetzes, die die früheren Tabellen A und B des Gesetzes 232/2016 ersetzen. Gefördert werden auch neue materielle Wirtschaftsgüter, die für den Unternehmensbetrieb bestimmt sind oder der Eigenproduktion von Energie aus erneuerbaren Quellen für den Eigenverbrauch dienen – einschließlich Anlagen zur Energiespeicherung. Die Tabellen enthalten nun auch Gegenstände und Software für die Cybersicherheit und für künstliche Intelligenz.
Grundsätzlich müssen alle geförderten Güter in der Europäischen Union, dem EWR oder in einem Staat hergestellt werden, mit dem eine entsprechende wirtschaftliche Vereinbarung besteht. Für Photovoltaikanlagen wird ein bestimmter Wirkungsgrad von 23,5% vorgeschrieben. Die Sonderabschreibung gilt für Anschaffungen, die zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 30. September 2028 getätigt werden. Die Sonderabschreibung beträgt laut aktueller Regelung wie folgt:
| Investitionen | Sonderabschreibung |
| bis 2,5 Mio. Euro | 180% |
| bis 10 Mio. Euro | 100% |
| bis 20 Mio. Euro | 50% |
Die Hyperabschreibung wird außerbilanztechnisch in der Steuererklärung angewandt. Laut den ersten Informationen, welche vom Ministerium provisorisch veröffentlicht wurden, werden weiterhin drei Voranmeldungen über das GSE Portal notwendig sein: Voranmeldung, Meldung der Bestätigung der Einzahlung des Akontos und Endmeldung. Sobald die Anweisungen veröffentlicht sind, werden wir sie in einem getrennten Rundschreiben informieren.
Wichtig: Für landwirtschaftliche Betriebe wird weiterhin ein Steuerguthaben für den Bereich 4.0 gewährt, da diese keine Sonderabschreibung nutzen können.
Übergangsbestimmungen zu den noch offenen Steuergutschriften 4.0 und 5.0 des Jahres 2025
Weiterhin offen ist der Übergang zwischen den Steuergutschriften 4.0 und 5.0, welche Ende 2025 plötzlich ausgesetzt wurden und man weiterhin auf die Bestimmungen wartet. Mit dem Bilanzgesetz wurden zwar die Geldmittel für die Güter 4.0 aufgestockt, aber für die Güter gemäß 5.0 gibt es noch keine Lösung. Laut Aussagen soll bis Ende Februar eine Lösung für die Meldungen 4.0 und 5.0 gefunden werden, welche derzeit in Stand-by sind.
Verbot der Verrechnung von Guthaben bei fälligen Steuerschulden
Ab dem 01. Januar wird das Verbot der externen Verrechnung von Guthaben mit F24 bei fälligen Steuerschulden oder vollstreckbare Steuerbescheide („ruoli“) deutlich ausgeweitet. Die Schwelle, ab welcher kein Guthaben mit F24 verrechnet werden darf, wird von bisher 100.000 Euro (geltend seit dem 01. Juli 2024) auf 50.000 Euro abgesenkt. Besonders einschneidend ist, dass das Verbot nicht nur bis zur Höhe der Rückstände, sondern für den gesamten Verrechnungsbetrag gilt. Beispiel: Bei Steuerrückständen von 60.000 € und verrechenbaren Guthaben von 70.000 € darf kein einziger Euro verrechnet werden – auch nicht der übersteigende Teil. Die Verrechnung ist jedoch sehr wohl möglich, wenn eine genehmigte Ratenzahlung oder eine beantragte Schuldenbereinigung („rottamazione“) vorliegt.
Wichtig: Wird das Guthaben trotzdem verrechnet, dann handelt es sich um ein nicht zustehendes Guthaben und es droht eine Strafe von 25% des verrechneten Betrages.
Besteuerung von Dividenden an Unternehmen ab 2026 – Mindestvoraussetzungen
Wenn beispielswiese Kapitalgesellschaften in der Vergangenheit Dividenden erhalten haben, so waren diese nur zu 5% zu versteuern. Ab 1. Januar 2026 ist die bisherige 95-%-Steuerfreistellung von Dividenden für Unternehmen nicht mehr automatisch anwendbar. Sie gilt nur noch, wenn die Beteiligung entweder mindestens 5 % am Kapital beträgt oder einen steuerlichen Wert von mindestens 500.000 € hat. Dies betrifft Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Einzelunternehmer im Betriebsvermögen. Die gleichen Mindestvoraussetzungen gelten künftig auch für die Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen (PEX - Participation Exemption) bei ab 2026 erworbenen Beteiligungen.
Wichtig: Für Privatpersonen bleibt alles unverändert (26 % Fixbesteuerung).
Freiberufler – Blockierung der Zahlungen von öffentlichen Körperschaften bei steuerlichen Unregelmäßigkeiten
Ab 15. Juni 2026 müssen öffentliche Verwaltungen und öffentlich beteiligte Unternehmen prüfen, ob bei Zahlungen an freiberuflich Tätige (z. B. Steuerberater, Anwälte, Architekten, Ingenieure) offene Steuerzahlkarten oder vollstreckbare Bescheide beim Fürsorgeinstitut INPS oder auch den jeweiligen Berufskassen bestehen – und zwar unabhängig von der Höhe der Forderung.
Bestehen solche Schulden, wird die Zahlung direkt an die Finanzbehörde weitergeleitet, bis die Verbindlichkeiten beglichen sind. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um Steuern, Sozialbeiträge, Geldstrafen oder Beiträge an Berufskassen handelt.
Ausnahmen bestehen für:
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Steuerpflichtige mit Ratenzahlung oder
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Antrag auf Rottamazione (Schuldenbereinigung), inklusive der neuen Rottamazione-Quinquies.
Die neue Regelung ersetzt für Freiberufler die bisherige 60-tägige Prüf- und Sperrfrist nach DM 40/2008 und soll die Abwicklung vereinfachen.
Pauschalsystem („regime forfettario“) – Verlängerung des Einkommens aus Angestelltenverhältnis in Höhe von 35.000 Euro für 2026
Die Bestimmungen des Pauschalsystems sehen vor, dass Unternehmen und Freiberufler im Pauschalsystem neben ihrer selbständigen Tätigkeit auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder gleichgestellte Einkünfte erzielen dürfen. Bisher war ein Höchstbetrag von 30.000 Euro vorgesehen, welcher bereits mit dem letzten Bilanzgesetz auf 35.000 Euro erhöht wurde.
Mit dem neuen Bilanzgesetz wird diese Bestimmung für das Jahr 2026 verlängert. Das bedeutet, dass Unternehmen und Freiberufler das Pauschalsystem auch im Jahr 2026 weiterhin anwenden können, sofern im Jahr 2025 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt wurden, die den Betrag von Brutto 35.000 Euro nicht überschreiten.
Rottamazione-quinquies: Abfindung von Steuerschulden zwischen 2000 und 2023
Die Rottamazione-quinquies betrifft Steuerschulden und unbezahlte INPS-Beiträge, die den Inkassobehörden zwischen 2000 und 31. Dezember 2023 übergeben wurden. Begünstigt sind nur Forderungen aus automatischer Steuererklärung, formellen Prüfungen oder nicht gezahlten Sozialbeiträgen; andere Posten, z. B. aus Steuerprüfungen, sind ausgeschlossen.
Der Vorteil besteht im Erlass von Strafen, Verzugszinsen und Inkassokosten – die Kapitalsummen bleiben jedoch voll zu zahlen. Anträge müssen bis 30. April 2026 gestellt werden, die erste Rate ist spätestens am 31. Juli 2026 fällig. Die Zahlung kann auf bis zu 54 Raten bis 2035 verteilt werden.
Die Regelung erlaubt eine gewisse Flexibilität: Eine Nichtzahlung einzelner Raten führt nicht automatisch zum Verlust des gesamten Vorteils, entscheidend sind insbesondere die erste, die letzte oder zwei aufeinanderfolgende Raten.
Abschaffung der Möglichkeit der steuerliche Aufteilung von Mehrerlösen
Gemäß Art. 86, Abs. 4 des TUIR konnten Mehrerlöse aus dem Verkauf von Anlagegütern, welcher länger als drei Jahre im Betrieb waren, steuerlich auf 5 Jahre aufgeteilt werden, auch um die Steuerbelastung so niedrig zu halten. Diese Möglichkeit wird nun abgeschafft und somit zählt der Mehrerlös voll zum steuerlichen Gewinn jenes Jahres, in welchem das Gut verkauft wird. Die Bestimmung gilt für alle Verkäufe von Gütern ab dem Jahr 2026.
Hinweis: Für den Mehrerlös aus dem Betriebsverkauf gilt weiterhin die alte Regelung, nach welcher der Mehrerlös steuerlich auf 5 Jahre aufgeteilt werden kann.
Elektronischen Essensgutscheine – Änderung der Limits
Die steuerfreien Höchstbeträge für die elektronischen Essensgutscheine werden ab 2026 von bisher 8,00 Euro auf 10,00 Euro angehoben. Das Limit für die Papiergutscheine bleibt weiterhin bei 4,00 Euro.
Privatisierung ("estromissione") betrieblich genutzter Immobilien des Einzelunternehmers
Diese Bestimmung wird mit dem Bilanzgesetz erneut für 2026 vorgesehen. Einzelunternehmen können betrieblich genutzte Immobilien aus der Unternehmertätigkeit herausnehmen, indem sie auf den Mehrerlös eine Ersatzsteuer von 8% bezahlen. Die Privatisierung betrifft Betriebsimmobilien, welche aufgrund der Klassifizierung im Kataster entweder rein betrieblich genutzt werden ("per natura") oder auch jene, welche zwar als Wohneinheiten eingetragen sind, jedoch betrieblich genutzt werden ("per destinazione"). Der Mehrerlös ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Marktwert und dem steuerlichen Wert, wobei als Marktwert der aufgewertete Katasterwert verwendet werden kann. Die Privatisierung betrifft die betrieblichen Güter, welche zum 31. Oktober 2025 gehalten wurden und muss innerhalb 31. Mai 2026 erfolgen. Die Privatisierung ist rückwirkend mit 01. Jänner wirksam.
Wiedereinführung der begünstigten Zuweisung von Betriebsgütern („assegnazione“)
Mit dem Bilanzgesetz wird für Gesellschaften die begünstigte Zuweisung von Betriebsgütern für das Jahr 2026 erneut vorgesehen:
- Davon betroffen sind nicht betrieblich genutzte Immobilien oder Betriebsgüter, welche in öffentliche Register eingeschrieben sind (z.B. Fahrzeuge).
- Eine Gesellschaft mit ausschließlicher Tätigkeit zur Verwaltung dieser Güter, kann in eine einfache Gesellschaft umgewandelt werden.
- Voraussetzung dafür ist der Besitz dieser Betriebsgüter zum 30. September 2025.
Die Zuweisung muss innerhalb 30. September 2026 erfolgen. Die Ersatzsteuer beträgt 8% bzw. 10,5% für nicht operative Gesellschaften und muss in 2 Raten eingezahlt werden.
Abgabe in Höhe von 2 Euro auf geringwertige Paketsendungen aus Nicht-EU Ländern
Es wird ein Beitrag eingeführt, der auf Warensendungen erhoben wird,
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die aus Ländern außerhalb der Europäischen Union stammen und
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deren erklärter Wert 150 Euro nicht übersteigt.
Der Beitrag beträgt 2 Euro und wird von den Zollbehörden bei der endgültigen Einfuhr der betroffenen Waren erhoben. Die Abgabe wird im Einklang mit den Bestimmungen des Zollkodex der Union eingeführt und dient der Deckung der Verwaltungskosten, die mit den zollrechtlichen Abwicklungen für geringwertige Sendungen aus Drittländern verbunden sind.
Von der Zollagentur wurden am 30. Dezember und dann am 08. Jänner einige Klarstellungen geliefert. Aufgrund technischer Umstellungen ist bis Ende Februar 2026 eine Übergangsphase vorgesehen, in der der Beitrag sowohl bei vereinfachten (H7) als auch bei normalen Zollanmeldungen (H1) periodisch abgerechnet werden kann. Die bis Ende Februar angefallenen Beträge sind gesammelt bis zum 15. März 2026 zu erklären und zu zahlen.
Freistellung der Rücklagen
Mit dem Bilanzgesetz wurde die Möglichkeit der außerordentlichen Freistellung von Rücklagen erneut vorgesehen. Unternehmen können damit Rücklagen unter Steueraussetzung durch Zahlung einer Ersatzsteuer von 10 % in ausschüttbare Gewinnrücklagen umwandeln. Die Freistellung kann ganz oder teilweise erfolgen und bezieht sich auf Rücklagen, die bis zum 31.12.2024 in der Bilanz vorhanden sind. Die Steuer ist in vier Raten zu entrichten, beginnend mit dem Fälligkeitstermin der Steuererklärung für das Jahr 2025.
Refinanzierung "Nuova Sabatini" und Änderung der Auszahlung
"Nuova Sabatini" betrifft eine Zinsförderung auf Darlehen oder Leasingverträge, welche auf max. 5 Jahre berechnet wird und 2,75% bzw. 3,575% (für Industrie 4.0) beträgt. Mit dem Bilanzgesetz werden neue Geldmittel für die Zeiträume 2026 und 2027 vorgesehen.
Automatische Liquidierung von unterlassenen MwSt.-Jahreserklärungen
Ab 2026 führt die Finanzverwaltung eine automatische Liquidation für nicht abgegebene Mehrwertsteuererklärungen ein. Dabei werden die fälligen Steuerbeträge auf Basis der elektronischen Rechnungen, übermittelten Kassendaten und der vierteljährlichen MwSt.-Meldungen berechnet.
Der Steuerpflichtige erhält eine Zahlungsaufforderung mit Steuer, Zinsen und einer Strafe von 120 % der fälligen Steuer, die sich bei Zahlung innerhalb von 60 Tagen auf 40 % reduziert. Die Regelung gilt nur für die Mehrwertsteuer, nicht für Einkommensteuer, IRAP oder Vorsteuer. Bei Nichtzahlung werden die Beträge mit voller Strafe zur Einziehung angemeldet. Die neue Regelung betrifft Erklärungen, für die der Kontrollzeitraum zum 1.1.2026 noch nicht abgelaufen ist, in der Praxis ab der Steuerperiode 2018.
Einführung eines Steuereinbehalts auf Umsätze zwischen Unternehmen ab 2028
Ab 2028 wird ein neuer Steuereinbehalt auf Entgelte aus B2B-Leistungen und Warenlieferungen eingeführt, die von in Italien ansässigen Unternehmen bzw. italienischen Betriebsstätten nicht ansässiger Unternehmen erbracht werden. Der Steuereinbehalt wird bei Zahlung der Rechnung einbehalten. Umsätze mit Endverbraucher sind von diesem Steuereinbehalt ausgeschlossen.
Nicht betroffen sind u. a. Steuerpflichtige im zweijährigen Vorabvergleich (CPB – concordato preventivo biennale) sowie Zahlungen, die bereits der 11-%-Quellensteuer auf bestimmte Banküberweisungen unterliegen. Der Steuersatz beträgt 0,5 % im Jahr 2028 und 1 % ab 2029. Die Einzelheiten werden durch eine Durchführungsmaßnahme der Finanzverwaltung geregelt. Da diese Maßnahme erst ab 2028 gilt, kann davon ausgegangen werden, dass diese Neuerung lediglich zur „Verschönerung“ des Kassahaushalts dient und einige Änderung bzw. Verlängerung erfahren wird.