Neuerungen für Private

Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen (co. 52-53)

Mit dem Bilanzgesetz wird für natürliche Personen, außerhalb der unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit und für einfache Gesellschaften die Möglichkeit für das Jahr 2024 verlängert, eine Aufwertung der Beteiligungen und der Grundstücke vorzunehmen, welche zum 01. Jänner 2024 gehalten wurden. Die Ersatzsteuer für die Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken wird einheitlich mit 16% festgelegt. Die Aufwertung hat den Vorteil, dass bei evtl. Veräußerungen eine Verminderung der steuerpflichtigen Mehrwerte oder Veräußerungsgewinne erreicht werden können. Es gelten folgende Bestimmungen:

  • Es muss bis 15. November 2024 ein entsprechendes beeidetes Schätzgutachten mit Bestimmung des Wertes zum 01.01.2024 eingeholt werden.
  • Seit letztem Jahr: Die Beteiligungen dürfen nun auch an quotierte Gesellschaften gehalten werden;
 

Reduzierung des RAI Abos

Das RAI Abo für den privaten Gebrauch wird von derzeit 90 Euro auf 70 Euro reduziert. 
 

Erhöhung der Ersatzbesteuerung auf Kurzzeitmieten (co. 63)

Die Ersatzbesteuerung wird für Kurzzeitmieten, also Mieten innerhalb 30 Tagen, von derzeit 21% auf 26% erhöht, aber nur ab der zweiten vermieteten Immobilieneinheit. Somit kann der bisherige Steuersatz von 21% nur mehr für eine Einheit angewandt werden und diese kann auch frei gewählt werden. Die restlichen Kurzzeitmieten unterliegen dem erhöhten Satz von 26%. Ab der 5. Einheit spricht man von einer gewerblichen Nutzung und unterliegt somit der normalen Besteuerung, sodass eine MwSt.-Nummer angemeldet werden muss. Die Ersatzbesteuerung auf Langzeitmieten bleibt weiterhin bei 21%. 
 

Erhöhung der Besteuerungssätze auf Vermögenswerte im Ausland

Die Besteuerung auf den Eigentumsbesitz von Liegenschaften (Grund und Gebäude) im Ausland, die sogenannte IVIE, wird ab dem Jahr 2024 von derzeit 0,76% auf 1,06% erhöht. Die Besteuerung auf Finanzvermögenswerte im Ausland, die sogenannte IVAFE, wird ab dem Jahr 2024 von derzeit 0,2% auf 0,4% erhöht, jedoch nur beschränkt für die Vermögenswerte, welche in sogenannten Black-List-Staaten gehalten werden. 
 

Besteuerung der Begründung von dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen

Mit dem Bilanzgesetz 2024 wurde vorgesehen, dass die entgeltliche Abtretung von dinglichen Rechten (Fruchtgenuss, Oberflächenrecht, Nutzungsrecht, Wohnrecht, usw.) an Liegenschaften dem Verkauf von Liegenschaften gleichgestellt wird, sofern keine expliziten Ausnahmen vorgesehen sind. Bei einem eventuellen Mehrerlös besteht die Möglichkeit für die Ersatzsteuer von 26% zu optieren.
Zudem wurde mit dem Bilanzgesetz 2024 im Art. 67, Abs. 1, Buchstabe h) TUIR eine Bestimmung eingeführt, wonach nicht nur die Einkünfte aus der Einräumung von Nutzungsrechten („usufrutto“) an Immobilien als sonstige Einkünfte besteuert werden, sondern auch die Einkünfte aus der Bestellung aller anderen dinglichen Nutzungsrechte, z.B. Dienstbarkeiten.
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