Neuerungen für Private

Änderung der Absetzbarkeit von Spesen in der Steuererklärung

Tierarztspesen können ab 2021 mit 19% auf max. 550 Euro (vormalig 500 Euro) abgeschrieben werden.

Verlängerung der Erhöhung des Steuerfreibetrages

Bekanntlich wurden ab 01. Juli 2020 die Steuerfreibeträge geändert, sodass folgendes gilt:

  • 100 Euro pro Monat bis zu einem Bruttoeinkommen von 28.000 Euro (gilt auch für das gesamte Jahr 2021);
  • Zusätzliche 100 Euro bzw. 80 Euro bis zu einem Bruttoeinkommen von 35.000 Euro und entsprechende Reduzierung bis 40.000 Euro (galt nur für 2020);

Mit dem Bilanzgesetz wurde der 2. Steuerfreibetrag von 28.000 Euro bis 40.000 Euro für ein weiteres Jahr erhöht.

Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen

Mit dem Dekret wurde für natürliche Personen, außerhalb der unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit und für einfache Gesellschaften die Möglichkeit für das Jahr 2021 verlängert, eine Aufwertung der Beteiligungen und der Grundstücke vorzunehmen. Die Ersatzsteuer für die Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken wird einheitlich mit 11% festgelegt. Die Aufwertung hat den Vorteil, dass bei evtl. Veräußerungen eine Verminderung der steuerpflichtigen Mehrwerte oder Veräußerungsgewinne erreicht werden können. Es gelten folgende Bestimmungen:

  • Die Beteiligungen dürfen nicht an quotierte Gesellschaften gehalten werden;
  • Es muss bis 01. Juli 2021 ein entsprechendes beeidetes Schätzgutachten mit Bestimmung des Wertes zum 01.01.2021 eingeholt werden.

Verlängerung 500 Euro Kulturbonus für 18-Jährige  

Der 500 Euro Kulturbonus steht bereits seit einigen Jahren den 18-jährigen Jugendlichen zu, damit diese Leistungen wie Kino-, Museums- oder Theaterbesuche, Bücher, Konzerte etc. in Anspruch nehmen können. Der Kulturbonus wird für das Jahr 2021 verlängert, sodass all jene, welche im Jahr 2021 volljährig werden, den Bonus in Anspruch nehmen können. Der Antrag erfolgt online mittels SPID Zugang.

Steuergutschrift in Höhe von 50% für Vermieter

Vermieter erhalten eine Steuergutschrift von 50% bis zu max. 1.200 Euro, wenn Sie die Miete vermindern und somit den Mieter unterstützen. Dazu muss diese Mietminderung dem Steueramt mitgeteilt werden und die Vorschrift gilt nur in Gemeinden mit hohem Wohnungsbedarf und wenn die Mietwohnung die Hauptwohnung des Mieters ist.

 

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