Neuerungen bei Steuerguthaben Treibstoff landwirtschaftliche Tätigkeit

Wie in verschiedenen Rundschreiben im Detail erläutert, wurden mit verschiedenen Dekreten in den Jahren 2022 und 2023 Fördermaßnahmen für den Ankauf von Treibstoff (Diesel und Benzin) im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit erlassen. Diese Fördermaßnahmen drücken sich in der Form einer zu verrechnenden Steuergutschrift aus.

Mit Umwandlung des Dekretes DL Nr. 198/2022 wurde nun die Frist für die Verrechnung des Steuerguthabens betreffend das III. Trimester 2023 vom 31.03.2023 auf den 30.06.2023 verlängert. Zudem wurde der Steuerkodex für die Verrechnung des Steuerguthabens betreffend das I. Trimester 2023 veröffentlicht. Nachfolgend finden Sie die aktualisierte und vollständige Übersicht mit sämtlichen Eckdaten zu den Steuerguthaben.

Übersicht Steuerguhaben 2022+2023 für landwirtschaftliche Tätigkeit:

  3. Trim. 2022 4. Trim. 2022 1. Trim. 2023
Gesetzesnorm Art. 7,
DL 115/2022
 
Art. 2,
DL 144/2022
 
Art. 1, Abs. 45-50,
L. 197/2022
 
Anwendungsbereich Diesel und Benzin für Fahrzeuge im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit Diesel und Benzin für Fahrzeuge und Beheizung von Gewächshäusern und Produktionsgebäuden für Tierhaltung Diesel und Benzin für Fahrzeuge und Beheizung von Gewächshäusern und Produktionsgebäuden für Tierhaltung
Steuerbonus 20% 20% 20%
Steuerkodex F24 6972 6987 7014
Frist Verrechnung mittels Mod. F24 30.06.2023 30.06.2023 31.12.2023
Meldung Steuerguthaben (innerhalb 16.03.2023) JA JA NEIN


Bruneck, am 07.03.2023
Verfasser: Dr. Thomas Graber

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