Neuerungen bei Steuerguthaben für Energie- und Gasverbrauch

Wie in unseren Rundschreiben Nr. 07/2022, Nr. 11/2022, Nr. 12/2022, Nr. 14/2022, Nr. 02/2023 und Nr. 05/2023 im Detail erläutert, wurden mit verschiedenen Dekreten in den Jahren 2022 und 2023 Fördermaßnahmen für die Bekämpfung der steigenden Energiekosten von Strom und Gas erlassen. Fördermaßnahmen welche sich in Form einer zu verrechnenden Steuergutschrift ausdrücken.

Betreffend die bestehenden Steuerguthaben haben sich keine Neuerungen ergeben. Mit dem Dekret „bollette“ (DL Nr. 34/2023) wurde die Steuergutschriften nun in reduziertem Ausmaß für das II. Trimester 2023 verlängert.

Steuerguthaben für II. Trimester 2023
Mit dem Dekret „bollette“ (DL Nr. 34/2023) wurden die Steuergutschriften für energieintensive und nicht energieintensive, sowie für gasintensive und nicht gasintensive Unternehmen in reduziertem Ausmaß für das II. Trimester 2023 verlängert. Für nicht-energieintensive Unternehmen gilt die Förderung im Ausmaß von 10% (vorher 35%), während für die anderen Unternehmen die Förderung im Ausmaß von 20% (vorher 45%) gilt. Für die Berechnung der Erhöhung der Durchschnittspreise muss das I. Trimester im Vergleich 2019 und 2023 herangezogen werden. Als Voraussetzung gilt weiterhin ein Stromanschluss von 4,5kW und höher.

Mitteilung der Strom- und Gaslieferanten
Die Strom- und Gaslieferanten werden weiterhin verpflichtet auf Anfrage der Kunden eine Mitteilung mit Berechnung des Anstieges der Durchschnittspreise und des Steuerguthabens auszuhändigen. Diese Verpflichtung besteht für jene Strom- und Gaslieferanten gegenüber jenen Kunden welche in den Vergleichszeiträumen und im Zeitraum betreffend das Steuerguthaben einen Stromliefervertrag aufrecht hatten. Die Anfrage um die Mitteilung muss dabei innerhalb 60 Tage nach Ablauf des zutreffenden Zeitraumes erfolgen. Dies gilt sowohl für die Steuergutschrift betreffend das I. Trimester 2023, als auch für das II. Trimester 2023.
Der Antrag um diese Mitteilung sollte per PEC-Mail an den Strom- oder Gaslieferanten gestellt werden. Für den Antrag gibt es keine besonderen Formvorschriften. Die Formulierung kann wie folgt gestaltet werden:
Betreff: "Antrag um Berechnung der Steuergutschrift“
Text: "Sehr geehrte Damen und Herren, ich ersuche hiermit für das Unternehmen …, mit Sitz in …, MwSt.-Nr. …, Steuernummer … und Kundennummer … um Berechnung und Mitteilung der Steuergutschrift für den Stromverbrauch (bzw. Gasverbrauch) im I. Trimester 2023 (alternativ: II. Trimester 2023).

Übersicht Steuergutschriften Energie- und Gasverbrauch 2022 + 2023:

    Okt./Nov. 2022 Dez. 2022 1. Trim. 2023 2. Trim. 2023
Frist Verrechnung mittels Mod. F24 Datum 30.09.2023 30.09.2023 31.12.2023 31.12.2023
Frist Anfrage Stromlieferant (60 Tage) Datum 29.01.2023 01.03.2023 30.05.2023 29.08.2023
Meldung Steuerguthaben (innerhalb 16.03.2023 Relevant JA JA NEIN NEIN
Energieintensive Unternehmen Steuerbonus 40% 40% 45%  20%
  Kodex F24 6983 6993 7010 7015
Nicht energieintenive Unternehmen Steuerbonus 30% 30% 35% 10%
  Kodex F24 6985 6995 7011 7016
Gasintensive Unternehmen Steuerbonus 40% 40% 45% 20%
  Kodex F24 6984 6994 7012 7017
Nicht gasintensive Unternehmen Steuerbonus 40% 40% 45% 20%
  Kodex F24 6986 6996 7013 7018

 

Allgemeine gültige Hinweise für die einzelnen Steuergutschriften:

  • Die Steuergutschriften können selbst ermittelt und mittels Einzahlungsvordruck Mod. F24 verrechnet werden, d.h. es muss kein eigenes Ansuchen gestellt werden;
  • Für die Steuerguthaben betreffend Zeiträume im Jahr 2022 musste innerhalb 16.03.2023 eine Meldung an die Agentur der Einnahmen gemacht werden, damit diese nach dem 16.03.2023 noch verrechnet werden können.
  • Die Steuergutschriften betreffend das IV. Trimester 2022 müssen innerhalb 31.09.2023 verrechnet werden, die Steuergutschrift betreffend das I. und II. Trimester 2023 müssen innerhalb 31.12.2023 verrechnet werden.
  • Die Steuergutschrift für Energiekosten wird ausschließlich auf die reinen Energiekosten berechnet. Die Transport-/Verwaltungskosten, Systemkosten und Steuern sind nicht zu berücksichtigen.
  • Die Steuergutschriften zählen nicht zur Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer IRPEF/IRES und für die regionale Wertschöpfungssteuer IRAP;
  • Die Steuergutschriften sind kumulierbar mit anderen Förderungen, welche diesselben Kosten betreffen. Kumuliert dürfen die Förderungen die getätigten Spesen nicht überschreiten.

Interne Kunden
Jene Kunden, für welche wir die Buchhaltung führen, werden durch den zuständigen Buchhalter überprüft und gegebenenfalls kontaktiert, falls die Berechnung und Ermittlung des Steuerguthaben in Frage kommt. 

Externe Kunden
Kunden, welche die Buchhaltung selbst führen, bitten wir uns mitzuteilen, ob wir die Berechnung des Steuerguthabens vornehmen sollen. Sollten wir die Berechnung vornehmen, dann benötigen wir die Rechnungen betreffend die einzelnen Vergleichs- und Verbrauchszeiträume, abhängig vom der jeweiligen Steuergutschrift. Z.B. werden für nicht energieintensive Unternehmen die Rechnungen betreffend den Stromverbrauch vom 1. Trimester 2019 und 1. Trimester 2023 bzw. vom 2. Trimester  2023 benötigt wenn die Berechnung des Steuerbonus für das 2. Trimester 2023 gemacht werden soll. Dabei benötigen wir die Rechnungen aus welcher der Anschluss (kW), sowie die einzelnen Stromkomponenten hervorgehen. In der Regel handelt es sich um die Rechnung im PDF-Format welche der elektronischen Rechnung beiliegt.
Gerne können Sie um Mitteilung des Betrages der Steuergutschrift beim Strom- bzw. Gaslieferanten beantragen und uns diese Mitteilung zukommen lassen, damit wir die Steuergutschrift für die Verwendung mit Einzahlungsvordruck Mod. F24 übernehmen können.
 

Honorar
Für die Kontrolle, die Berechung und die Verrechnung der jeweiligen Steuergutschrift wird ein Honorar von 90,00 Euro zzgl. Fürsorgebeitrag 4% und MwSt. 22% pro Stromanschluss verrechnet.
 

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