Neuerungen bei Steuerguthaben für Energie- und Gasverbrauch

 

Wie in unseren Rundschreiben Nr. 07/2022, Nr. 11/2022 und Nr. 12/2022 erläutert wurden mit verschiedenen Dekreten (DL Nr. 4/2022 – Dekret „sostegni-ter“, DL Nr. 17/2022 – Dekret „energia“, DL Nr. 21/2022 – Dekret „ucraina-bis“, DL Nr. 50/2022 – Dekret „aiuti“, DL Nr. 115/2022 – Dekret „aiuti-bis“) Fördermaßnahmen für die Bekämpfung der steigenden Energiekosten von Strom und Gas erlassen. Diese Fördermaßnahmen drücken sich in der Form einer zu verrechnenden Steuergutschrift aus.

Im Rahmen der Umwandlung des Dekretes DL Nr. 115/2022 wurde die Verlängerung der Steuerguthaben für Energie- und Gasverbrauch im III. Trimester 2022 bestätigt. Mit einem neuen Dekret Nr. 144/2022 (Dekret „aiuti-ter“) wurden die Steuerguthaben auch für die Monate Oktober und November verlängert, wobei die subjektiven Voraussetzungen für die nicht-energieintensiven Unternehmen abgeändert wurden. Zudem wurden eine Meldepflicht eingeführt, sowie die Frist für die Verrechnung der Steuerguthaben vom III. Trimester 2022 verlängert.

Erweiterung der Steuerguthaben für Oktober/November 2022
Die Steuergutschriften für energieintensive und nicht energieintensive, sowie für gasintensive und nicht gasintensive Unternehmen wurden im erhöhten Ausmaß wie sie für das III. Trimester 2022 Geltung hatten, auf die Monate Oktober und November 2022 ausgedehnt. Für die Berechnung der Erhöhung der Durchschnittspreise muss nun das 3. Trimester im Vergleich 2019 und 2022 herangezogen werden. 
Wo bisher für nicht-energieintensive Unternehmen ein Stromanschluss von mindestens 16,5 kW Voraussetzung war, gilt für das Steuerguthaben betreffend die Monate Oktober und November als Voraussetzung ein Stromanschluss von nur mehr 4,5kW und höher.

Meldepflicht für Steuerguthaben III. Trimester + Oktober/November 2022
Die Nutznießer der Steuerguthaben für das III. Trimester 2022 und für die Monate Oktober/November 2022 werden mit DL Nr. 115/2022 verpflichtet innerhalb 16. Februar 2023 eine Meldung über die Höhe der zustehenden Steuerguthaben einzureichen. Die Modalitäten dieser Meldung müssen von der Agentur der Einnahmen noch festgelegt werden.
NB: Für die Steuerguthaben betreffend das I. und II. Trimester 2022 ist laut Gesetzestext keine Meldung vogesehen.

Frist Verrechnung Steuerguthaben III. Trimester + Oktober/November 2022
Für die Steuerguthaben betreffend das I., II. und III. Trimester 2022 war als Frist für die Verrechnung mittels Einzahlungsvordruck Mod. F24 der 31. Dezember 2022 vorgesehen. Für die Verrechnung des Steuerguthabens betreffend das III. Trimester 2022 wurde mit DL Nr. 115/2022 dir Frist zur Verrechnung auf den 31. März 2023 verlängert. Für die Verrechnung des Steuerguthabens betreffend die Monate Oktober/November 2022 wurde der 31. März 2023 bestimmt.

Mitteilung der Strom- und Gaslieferanten
Die Strom- und Gaslieferanten werden verpflichtet auf Anfrage der Kunden eine Mitteilung mit Berechnung des Anstieges der Durchschnittspreise und des Steuerguthabens auszuhändigen. Diese Verpflichtung besteht für jene Strom- und Gaslieferanten gegenüber jenen Kunden welche in den Vergleichszeiträumen und im Zeitraum betreffend das Steuerguthaben einen Stromliefervertrag aufrecht hatten. Die Anfrage um die Mitteilung muss dabei innerhalb 60 Tage nach Ablauf des zutreffenden Trimesters erfolgen. Dies gilt sowohl für die Steuergutschrift betreffend das II. Trimester, das III. Trimester 2022, als auch betreffend den Zeitraum Oktober - November 2022.
Der Antrag um diese Mitteilung sollte per PEC-Mail an den Strom- oder Gaslieferanten gestellt werden. Für den Antrag gibt es keine besonderen Formvorschriften. Die Formulierung kann wie folgt gestaltet werden:
Betreff: "Antrag um Berechnung der Steuergutschrift
Text: "Sehr geehrte Damen und Herren, ich ersuche hiermit für das Unternehmen …, mit Sitz in …, MwSt.-Nr. …, Steuernummer … und Kundennummer … um Berechnung und Mitteilung der Steuergutschrift für den Stromverbrauch (bzw. Gasverbrauch) im Oktober/November 2022 (alternativ: I. Trimester 2022 oder II. Trimester 2022).

Nicht gewerbliche Körperschaften
Gemäß Interpretation der Gesetzesbestimmung soll die Steuergutschrift für den Strom- und Gasverbrauch auch den nicht gewerblichen Körperschaften (z.B. Gemeinden) zustehen. Dabei kann nur jener Energie- bzw. Gasverbrauch berücksichtigt werden welche für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten getätigt wird.

Allgemeine gültige Hinweise für die einzelnen Steuergutschriften:

  • Die Steuergutschriften können selbst ermittelt und mittels Einzahlungsvordruck Mod. F24 verrechnet werden, d.h. es muss kein eigenes Ansuchen gestellt werden;
  • Für das III. Trimster 2022 und für die Monate Oktober/November 2022 muss innerhalb 16.02.2023 eine Meldung an die Agentur der Einnahmen gemacht werden.
    NB: Für das I. und II. Trimester 2022 ist laut Gesetzestext keine Meldung vorgesehen. 
  • Die Steuergutschriften betreffend das I. und II. Trimester 2022 müssen innerhalb 31.12.2022 verrechnet werden, die Steuergutschriften betreffend das III. Trimester 2022 und die Monate Oktober/November 2022 müssen innerhalb 31.03.2023 verrechnet werden.
  • Die Steuergutschrift für Energiekosten wird ausschließlich auf die reinen Energiekosten berechnet. Die Transport-/Verwaltungskosten, Systemkosten und Steuern sind nicht zu berücksichtigen.
  • Die Steuergutschriften zählen nicht zur Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer IRPEF/IRES und für die regionale Wertschöpfungssteuer IRAP;
  • Die Steuergutschriften sind kumulierbar mit anderen Förderungen, welche die selben Kosten betreffen. Kumuliert dürfen die Förderungen die getätigten Spesen nicht überschreiten.

Übersicht Steuergutschriften Energie- und Gasverbrauch 2022:

    1. Trim. 2022 2. Trim. 2022 3. Trim. 2022 Okt./Nov. 2022
Frist Verrechnung mittels Mod. F24 Datum 31.12.2022 31.12.2022 31.03.2023 31.03.2023
Energieintensive Unternehmen Steuerbonus 20% 25% 25% 40%
  Steuerkodexe F24 6960 6961 6968 6983
Nicht energieintenive Unternehmen Steuerbonus - 15% 15% 30%
  Steuerkodexe F24 - 6963 6970 6985
Gasintensive Unternehmen Steuerbonus 10% 25% 25% 40%
  Steuerkodexe F24 6966 6962 6969 6984
Nicht gasintensive Unternehmen Steuerbonus - 25& 25% 40%
  Steuerkodexe F24 6964 6971 6986

Nachfolgend werden die spezifischen Eigenschaften, Voraussetzungen und Verrechnungsmodalitäten zu den einzelnen Steuergutschriften genauer erläutert.


 





 

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