Sehr geehrter Kunde,
mit dem Beschluss Nr. 322 vom 20.05.2025 hat die Landesregierung der Provinz Bozen die Verfahrensweisen zur Inanspruchnahme der IRAP-Steuersatzermäßigung gemäß Art. 21-bis des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, festgelegt.
Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Inhalte der Maßnahme zusammen und heben insbesondere die einzuhaltenden Fristen und Termine hervor:
Empfänger und Voraussetzungen
Die Ermäßigung, die aktuell nur für das Steuerjahr 2025 gilt und eine Senkung des IRAP-Satzes um 1,22 Prozentpunkte von regulär 3,90% auf 2,68% vorsieht, gilt für Steuerpflichtige, die:
- Kollektivverträge der ersten Ebene anwenden, die in der Provinz Bozen abgeschlossen wurden, oder Kollektivverträge der zweiten Ebene (territoriale Abkommen, die ab dem 1. Januar 2022 unterzeichnet wurden, oder Betriebsvereinbarungen), die von den vergleichsweise repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen auf Landesebene oder deren betrieblichen Gewerkschaftsvertretungen (RSA/RSU) unterschrieben wurden;
- den Vertrag gesetzeskonform hinterlegt haben, wobei dieser Vertrag zum Zeitpunkt des Steuerzeitraums, für den die Ermäßigung gilt, gültig (nicht abgelaufen) sein und fristgerecht eingereicht worden sein muss;
- mindestens ein zusätzliches wirtschaftliches Element vorsehen, das den betreffenden Arbeitnehmern regelmäßig ausbezahlt wird.
Die Ermäßigung gilt außerdem für Steuerpflichtige, die vor dem 29. Oktober 2024 eingeführte Ergebnisprämien auszahlen, sofern diese den jeweiligen territorialen Sektorenvereinbarungen entsprechen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Landesverordnung ausdrücklich IRAP-pflichtige Unternehmen ohne Mitarbeiter von der Ermäßigung ausnimmt.
Pflichten und Fristen
Folgende Pflichten sind zu erfüllen und Fristen einzuhalten:
- Die Hinterlegung des Betriebsvertrags muss entweder auf der Webseite des Arbeitsministeriums oder beim Territorialen Arbeitsinspektorat in Bozen erfolgen; Die Frist für die Hinterlegung entspricht der regulären Abgabefrist der IRAP-Steuererklärung für den Steuerzeitraum, in dem die Ermäßigung angewendet wird (derzeit für die meisten Gesellschaften bis zum 31.10.2026);
- Das zusätzliche wirtschaftliche Element (Übertarif) muss ebenfalls bis zu dieser regulären Frist ausgezahlt werden. Als „wirtschaftliches Element“ gilt jede zusätzliche territoriale oder betriebliche Vergütungsleistung in Geldform;
- Verträge oder Vereinbarungen gelten als „nicht abgelaufen“, wenn sie auf den Steuerzeitraum, für den die Ermäßigung gilt, bezogen sind, am Ende dieses Zeitraums gültig und fristgerecht hinterlegt sind.
Sektoren, in welchen die IRAP-Ermäßigung automatisch angewandt wird
Die automatische IRAP-Ermäßigung gilt für Unternehmen, die in bestimmten Branchen tätig sind und entsprechende Kollektivverträge der zweiten Ebene („territoriali“) anwenden, die ab dem 01.01.2022 in der Provinz Bozen mit den dort vergleichsweise repräsentativsten Gewerkschaften abgeschlossen wurden. Diese Verträge enthalten alle ein zusätzliches wirtschaftliches Vergütungselement, weshalb betroffene Unternehmen automatisch den reduzierten IRAP-Satz von 2,68% anwenden können, ohne weitere Erfüllungspflichten. Die entsprechenden Sektoren sind:
- Landwirtschaft;
- Friseure, Barbier und Kosmetiker;
- Handel, tertiärer Sektor, Vertrieb und Dienstleistungen (ConfCommercio);
- Bauwesen;
- Holz, Einrichtung, Handwerk;
- Metallmechanisches Handwerk;
- Bäckerhandwerk;
- Freiberufler (ConfProfessioni);
- Tourismus (ConfCommercio).
Unterstützung unserer Kanzlei
Unsere Kanzlei bietet umfassende Unterstützung für:
- den Abschluss einer möglichen ergänzenden Betriebsvereinbarung mit der Einführung eines neuen wirtschaftlichen Elements für die Arbeitnehmer – einschließlich der Verhandlung mit den Gewerkschaften – für Unternehmen, die nicht zu den zuvor genannten Sektoren gehören, um in den Genuss des reduzierten IRAP-Satzes von 2,68% für das Steuerjahr 2025 zu kommen;
- die Hinterlegung desselben Vertrags/Abkommens bei den zuständigen Stellen sowie innerhalb der vorgesehenen Fristen.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit zur Verfügung.
Verfasser: Ausserhofer & Partner GmbH