Neubewertung der Krypto-Vermögenswerte zum 01.01.2023

Veräußerungsgewinne und -verluste von Krypto-Vermögenswerten werden ab dem Steuerjahr 2023 gemäß Art. 67, Abs. 1, Bst. c-sexies), TUIR („Redditi diversi“), ermittelt. Demzufolge müssen alle Veräußerungsgewinne und anderen Einkünfte, welche durch Veräußerung gegen Entgelt, Rückererstattung oder Tausch entstehen und insgesamt im Steuerzeitraum einen Gesamtbetrag von Euro 2.000 überschreiten, mit einer Ersatzsteuer von 26% besteuert werden. 

Achtung: Ein Austausch zwischen Krypto-Vermögenswerten, die dieselben Merkmale und Funktionen aufweisen, stellt keinen steuerpflichtigen Tatbestand dar.

Mit dem Haushaltsgesetz für das Jahr 2023 wurde für die Besitzer von Krypto-Vermögenswerten nun die Möglichkeit eingeführt, den Wert der Krypto-Vermögenswerte zum 01.01.2023 neu zu bewerten. Dies erfolgt mit der Zahlung einer Ersatzsteuer in der Höhe von 14% auf den gesamten neu bewerteten Vermögenswert.

Somit kann optional bei der Ermittlung der Veräuserungsgewinne und -verluste anstelle des Anschaffungswertes bzw. Kaufwertes der Krypto-Vermögenswerte, der neu bewertete Vermögenswert zum 01.01.2023 herangezogen werden.

Die Zahlung der Ersatzsteuer hat innerhalb 15. November 2023 mittels Einzahlungsvordruck Mod. F24 zu erfolgen und kann durch eine einmalige Zahlung, aber auch in drei gleich hohen Jahresraten getätigt werden (Steuerkodex 1717). Ab der zweiten Jahresrate, sind zusätzlich Zinsen in der Höhe von 3% zu entrichten. 

Liegt bei Ihnen oben angeführter Sachverhalt vor, so sind wir gerne bei der praktischen Umsetzung der Neubewertung der Krypto-Vermögenswerte behilflich.
Bei Fragen oder Unklarheiten stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

Bruneck, am 18.10.2023
Verfasser: Dr. Ivan Preindl
 

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