Nachlass von Steuerschulden

Das Bilanzgesetz 2023 bietet eine Reihe an Möglichkeiten, offene Steuerschulden begünstigt abzufinden. Neben der eventuellen Streichung von Strafen und Zinsen, wird für Steuerschulden bis zu 1.000,00 Euro, sogar ein gänzlicher Nachlass vorgehsehen. Die Voraussetzung um von einer gänzlichen Streichung zu profitieren, ist dass die entsprechenden Steuerzahlkarten im Zeitraum 01/01/2000 bis 31/12/2015 an die Einhebungsagentur („Agenzia delle Entrate - Riscossione“) übergeben wurden.  
Neben der obgenannten Voraussetzung muss auch noch in Bezug auf die Behörde, die die Eintreibung beantragt hat, unterschieden werden:

  • Staatsverwaltung, Steueragenturen und öffentliche Vorsorgeinstitute (Streichung erfolgt automatisch und betrifft Steuern wie z.B. IRES, IRPEF, IVA, INPS usw.): der Nachlass umfasst den Restbetrag zum 01.01.2023 samt Kapital und Zinsen;
  • Andere Institute wie z. B. private Pensionskassen (benötigt entsprechenden Beschluss der jeweiligen Institute innerhalb des 31.03.2023): der Nachlass betrifft nur die Zinsen und Strafen, nicht aber das Kapital und Zustellungsspesen.
  • Verwaltungsstrafen (einschließlich Verkehrstrafen): der Nachlass betrifft nur die Zinsen und nicht die Strafen und Eintreibungsspesen;

Wichtig: Bei Streichung von Steuerzahlkarten, welche INPS-Beiträge betreffen, gilt besondere Vorsicht. Hierbei wird in der Fachpresse daraufhingewiesen, dass die Streichung der geschuldeten Beitragszahlungen negativen Einfluss auf die Anerkennung der Versicherungszeiten haben kann. Leider gibt es aktuell von Seiten der Steueragentur noch keine Klarstellung zu diesem Thema. Aus diesem Grund würden wir Sie bitten sich umgehend bei uns zu melden, sollten Sie in Kenntnis sein, in der Vergangenheit (man spricht hier immer von den Jahren vor 2015) INPS-Beiträge nicht bezahlt zu haben.

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