Im Zuge der parlamentarischen Anfrage Nr. 3-02159 vom 23. September 2025 wurde das Thema Cedolare Secca für die Vermietung von Wohnungen an Unternehmen behandelt. Die Agentur der Einnahmen vertritt hier die restriktive Auffassung, dass die Einheitssteuer (cedolare secca) nicht anwendbar ist, wenn der Mieter ein Unternehmen ist, selbst wenn der Vermieter eine Privatperson ist. Die Agentur verweist dabei auf mehrere in-ternen Rundschreiben, wobei hier die Einheitsteuer nur dann angewandt werden kann, wenn beide Parteien Privatpersonen sind und die Vermietung nicht im Rahmen einer Unternehmenstätigkeit stattfindet. Der Wortlaut des Gesetzes (Art. 3 (6) Dlgs Nr. 23/2011) sieht hier im Vergleich dazu, nur die unternehmerische Tätigkeit des Vermieters als Ausschlussgrund zur Anwendung der Einheitsteuer, jedoch keine Einschränkung für den Mieter vor. Aktuell widersprechen drei Urteile des Kassationsgerichtshofes der restriktiven Haltung der Agentur der Einnahmen und bestätigen, dass die Einheitsteuer auch angewandt werden kann, wenn der Mieter ein Un-ternehmen ist. Der Finanzminister Giorgetti erteilt zur Anfrage abschließend jedoch eine negative Antwort und bestätigt die restriktive Haltung der Agentur der Einnahmen. Die Begründung ist eine immer noch nicht eindeu-tige Rechtsprechung, da es noch einige Urteile ersten Grades zugunsten des Fiskus gibt, man wolle nun aber diesen Streitfall dem Vereinigten Senat des Kassationsgerichtshofes vorlegen, mit dem Ziel, eine Änderung der Rechtsprechung im Sinne der Agentur der Einnahmen zu erzielen.