Meldung Steuerguthaben Energie/Gas und Treibstoff Landwirte

In verschiedenen vorherigen Rundschreiben haben wir über die Steuerguthaben für den Energie- und Gasverbrauch, sowie für den Ankauf von Treibstoff im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit betreffend der Jahre 2022 und 2023 informiert. Dabei wurde auch auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass innerhalb 16. März 2023 eine Meldung an die Agentur der Einnahmen eingereicht werden muss, wobei die Modalitäten dieser Meldung noch nicht festgelegt waren. In der Zwischenzeit wurden die Modalitäten für die Meldung veröffentlicht, worauf in der Folge genauer eingegangen wird.

Grundsatz
Als Grundsatz für die Abfassung und Einreichung der Meldung gilt jener, als dass sämtliche Steuerguthaben betreffend das III. und IV. Trimester 2022 gemeldet werden müssen, welche bis 16. März 2023 nicht mittels Einzahlungsvordruck Mod. F24 verrechnet werden.
ACHTUNG: Werden diese Steuerguthaben nicht gemeldet, dann können diese ab 17. März 2023 nicht mehr verrechnet werden, auch wenn die Verrechnungsfrist bis 30. Juni 2023 bzw. 30. September 2023 gilt.

Betroffene Steuerguthaben
Folgende Steuerguthaben sind von der Meldung betroffen, sofern die Verrechnung nicht bis 16.03.2023 erfolgt:

  • Steuerbonus Strom/Gas III. Trimester 2022
  • Steuerbonus Strom/Gas Oktober/November 2022
  • Steuerbonus Strom/Gas Dezember 2022
  • Steuerbonus Treibstoff landwirtschaftliche Tätkgkeit III. Trimester 2022
  • Steuerbonus Treibstoff landwirtschaftliche Tätkgkeit IV. Trimester 2022

Ausgenommen von der Meldung sind die Steuerguthaben betreffend das I. und II. Trimester 2022, welche innerhalb 31.12.2022 verrechnet werden mussten, sowie die Steuerguthaben betreffend das I. Trimester 2023.

Frist Einreichung Meldung
Als Frist für die Einreichung der Meldung wurde der 16. März 2023 festgelegt.

Allgemeiner Hinweis Ermittlung Steuerguthaben
Sollten die Steuerguthaben betreffend die Zeiträume III. und IV. Trimester 2023 noch nicht ermittelt worden sein, bzw. die Anfrage an die Strom- und Gaslieferanten noch nicht gestellt worden sein, auch wenn die 60-Tages-Frist für die bereits verstrichen ist, dann sollte umgehend gehandelt werden.

Interne Kunden
Jene Kunden, für welche wir die Buchhaltung führen, werden durch den zuständigen Buchhalter überprüft und gegebenenfalls kontaktiert, sofern die Meldung gemacht werden muss. 

Externe Kunden
Kunden, welche die Buchhaltung selbst führen und uns beauftragen möchten die Meldung zu machen, bitten wir uns innerhalb 10. März 2023 folgende Informationen bzw. Daten mitzuteilen:

  • Betrag Strom-/Gasspesen bzw. Anschaffungskosten Treibstoff Landwirte betreffend das III. und IV. Trimester 2022 welche als Grundlage für die Berechnung der Steuerguthaben dienen
  • Betrag der Steuerguthaben Strom/Gas bzw. Treibstoff Landwirte betreffend das III. und IV. Trimester 2022. Falls die Bestätigungen der Stromlieferanten vorliegen, dann diese zusenden.
  • Einzahlungsvordrucke Mod. F24 mit Verrechnungen Steuerguthaben III. und IV. Trimester 2022

Honorar
Für Ausarbeitung und telematische Übermittlung der Meldung wird ein Honorar von 90,00 Euro zzgl. Fürsorgebeitrag 4% und MwSt. 22% verrechnet.
 

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