Meldepflicht bei gelegentlich freiberuflicher Mitarbeit

Mit der Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz 2022 DL 146/2021 (siehe unser Rundschreiben Nr. 01/2022) wurde im Bereich Arbeitsrecht eine wichtige Neuerung eingeführt (Art. 13, Abs. 1). So müssen nun alle gelegentlich freiberufliche Arbeiten (lavoro autonomo occasionale gemäß Art. 2222 ZGB und Art. 67, Abs. 1, Buchstabe l TUIR) vorab dem Arbeitsinspektorat gemeldet werden, so wie dies auch bei der Arbeit auf Abruf notwendig ist. Dadurch soll dem Missbrauch dieser bis jetzt relativ wenig streng geregelten Arbeitsform entgegengewirkt werden.

Wer muss die Meldung vornehmen?

Laut Verordnung muss diese Bestimmung nur von Unternehmen angewendet werden. Somit sind von dieser Meldepflicht die Vereine, Stiftungen, öff. Körperschaften, aber auch Freiberufler und andere Subjekte befreit, welche nicht als Unternehmen eingestuft werden.

Welche Verträge müssen gemeldet werden?

Verträge, welche bis zum 11. Jänner 2022 bestehen und Verträge, welche nach dem 21. Dezember 2021 abgeschlossen wurden und bereits ausgelaufen sind, müssen innerhalb 7 Tagen und bis spätestens 18. Jänner 2022 gemeldet werden. Verträge, welche hingegen ab dem 11. Jänner 2022 neu abgeschlossen werden, müssen vor Beginn der Arbeitsleistung gemeldet werden. Ausgenommen von der Meldung sind folgende Verträge: CoCoCo (freie und fortwährende Zusammenarbeit), Verträge, welches mittels Voucher vergütet werden, Leistungen wo eine MwSt.-Rechnung gestellt wird und Arbeitsleistungen, welche über digitale Plattformen vermittelt werden.

Welche Daten muss die Meldung enthalten?

Folgende Daten muss die Meldung mindestens enthalten:

  • Daten des Auftraggebers und des Auftragnehmers;
  • Ort der Arbeitsleistung;
  • Zusammenfassende Beschreibung der Arbeitsleistung;
  • Datum des Beginns der Arbeitsleistung und der Zeitraum, innerhalb welchen die Dienstleistung abgeschlossen wird (z.b. eine Woche, ein Monat…) Achtung: sofern die Arbeitsleistung den Zeitraum überschreitet, muss eine erneute Meldung vorgenommen werden
  • Höhe des Entgelts, sofern vereinbart.

Wie erfolgt die Meldung?

Am 11. Jänner 2022 wurden vom nationalen Arbeitsinspektorat die ersten Klarstellungen veröffentlicht. Die Meldung ist mittels SMS oder Email an das territorial zuständige Arbeitsinspektorat vorzunehmen Bis die entsprechenden technischen Anpassungen vorgenommen wurden, ist bisweilen eine vereinfachte Mitteilung an das territorial zuständige Arbeitsinspektorat vorzunehmen. Für die Meldung an die Provinz Bozen muss Pec Adresse gelselbst.lavautocc@pec.prov.bz.it verwendet werden.

Strafen

Für eine unterlassene oder verspätet erfolgte Meldung sind Strafen zwischen 500 Euro und 2.500 Euro pro nicht gemeldetem Arbeiter vorgesehen. Gleichzeitig kann eine vorübergehende Suspendierung der Tätigkeit des Unternehmens angeordnet werden, falls festgestellt wird, dass mehr als 10% der anwesenden Mitarbeiter ohne vorhergehende Meldung angestellt sind.

FAQ

Am 27. Jänner 2022 wurden vom Arbeisministerium und vom nationalen Arbeitsinspektorat einige Fragestellungen veröffentlicht, auf welche wir kurz eingehen wollen:

  • Vereine, welche ausschließlich eine institutionelle Tätigkeit bzw. eine Tätigkeit von allgemeinen Interesse (Art. 5 D.Lgs 117/2017) ausüben, sind von der Abfassung der Meldung befreit. Wenn die Vereine jedoch auch nebenbei andere gewerbliche Tätigkeit bzw. eine andere Tätigkeit (Art. 6 D.Lgs. 117/2017) ausüben, dann muss die Meldung abgefasst werden, wenn die gelegentlich freiberuflichen Mitarbeiter in diesem Bereich eingesetzt werden;
  • Die gelegentlich freiberuflichen Mitarbeiter im Schauspiel- und Veranstaltungssektor (spettacolo) sind ebenfalls befreit, da dort bereits vorab eine Meldung (Ex-Enpals) gemacht werden muss;
  • Befreit sind ebenfalls die Freiberuflersozietäten, da diese nicht in der Form eines Unternehmens geführt werden;

Bruneck, am 13.01.2022
aktualisiert am: 31.01.2022
Verfasser: Ausserhofer & Partner GmbH

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