Landeszusatzvertrag Gastgewerbe vom 02. August 2024

Sehr geehrter Kunde,
am 02. August 2024 haben die Sozialpartner in Südtirol den neuen Landeszusatzvertrag für den Bereich Gastgewerbe mit Gültigkeit vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027 unterzeichnet. Nachstehend die wichtigsten Neuerungen:

LEHRVERTRÄGE IN SAISONBETRIEBEN

Betriebe, die entweder mindestens 70 aufeinanderfolgende Kalendertage oder insgesamt 120 nicht aufeinanderfolgende Kalendertage pro Jahr geschlossen sind, dürfen Saison-Lehrverträge abschließen. 
Als Lehrzeit gelten ausschließlich die Öffnungszeiten des Ausbildungsbetriebes. Um die Schließungszeiten auszugleichen, wird die Lehrzeit um ein Sechstel (1/6) verkürzt (beispielsweise wird bei einer Lehrzeit von 5 Monaten durch die Verkürzung ein zusätzlicher Monat angerechnet). Der Schulbesuch wird als Ausbildungszeit gewertet und bei einem Austritt mit 15 % der tariflichen Vergütung entschädigt.
Die bei verschiedenen saisonalen Arbeitgebern absolvierten Lehrzeiten werden am Ende der Ausbildung summiert, um die Gesamtdauer der Ausbildung zu ermitteln.

UMWANDLUNG IN EIN UNBEFRISTETES ARBEITSVERHÄLTNIS

Wer innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, beginnend ab dem 1. Januar 2023, insgesamt zumindest 590 Tage (vorher waren es jeweils 315 Tage in den zwei Jahren) als Saisonarbeiter beim selben Arbeitgeber beschäftigt war, kann innerhalb von 180 Tagen ab dem Erreichen der Voraussetzungen schriftlich die unbefristete Anstellung einfordern. Der neue unbefristete Vertrag übernimmt die gleichen Bedingungen wie der letzte befristete Vertrag, einschließlich Einstufung, Gehalt und Arbeitszeitmodell (Vollzeit/Teilzeit).

PROVINZIELLES LOHNELEMENT

Das provinzielle Lohnelement von aktuell 100,00 Euro wird wie folgt erhöht:

  • ab dem 1. Dezember 2024 um 30,00 Euro;
  • ab dem 1. Dezember 2025 um 20,00 Euro.

UNA TANTUM

  • UNBEFRISTETE VERTRÄGE:
    Mitarbeiter, welche am 2. August 2024 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hatten, erhalten folgende Nachzahlungen:
Kategorie Oktober 2024 Januar 2026 Gesamt
Kader A 213,79 € 213,79 € 427,58 €
Kader B 197,93 € 197,93 € 395,86 €
1 184,41 € 184,41 € 368,82 €
2 168,55 € 168,55 € 337,10 €
3 158,97 € 158,97 € 317,94 €
4 150,00 € 150,00 € 300,00 €
5 140,68 € 140,68 € 281,36 €
6S 135,27 € 135,27 € 270,54 €
6 133,35 € 133,35 € 266,70 €
7 124,96 € 124,96 € 249,92 €


Dieser Betrag 

  • wird im Verhältnis zum Teilzeit-Satz ausbezahlt;
  • wird für Lehrlinge im Verhältnis zur Einstufung ausbezahlt;
  • wird im Verhältnis zur effektiv geleisteten Arbeit im Zeitraum 01.01.2022 – 31.12.2023 ausbezahlt;
  • zählt nicht zur Abfertigungsgrundlage;
  • wird um unbezahlte Abwesenheiten im genannten Zeitraum vermindert.
 
  • BEFRISTETE VERTRÄGE:
Mitarbeiter, die am 2. August 2024 ein befristetes Arbeitsverhältnis hatten, welches am 1. Oktober 2024 noch besteht, erhalten folgende Nachzahlungen:
 
Kategorie Oktober 2024
Kader A 159,63 €
Kader B 147,79 €
1 137,69 €
2 125,85 €
3 118,69 €
4 112,00 €
5 105,04 €
6S 101,00 €
6 99,57 €
7 93,30 €


Dieser Betrag 

  • wird im Verhältnis zum Teilzeit-Satz ausbezahlt;
  • wird für Lehrlinge im Verhältnis zur Einstufung ausbezahlt;
  • wird im Verhältnis zur effektiv geleisteten Arbeit im Zeitraum 01.01.2022 – 31.12.2023 ausbezahlt;
  • zählt nicht zur Abfertigungsgrundlage;
  • wird um unbezahlte Abwesenheiten im genannten Zeitraum vermindert.
 

ARBEITSZEITREDUZIERUNG (ROL)

Die bisherige Bestimmung für den Kollektivvertrag Gastgewerbe sieht bei unbefristeten Arbeitsverträgen die nach Dienstalter gestaffelte Anreifung der ROL vor. Um Unterschiede zum Kollektivvertrag für Beherbergungsbetriebe abzubauen, stehen dem Arbeitnehmer ab 1. August 2024 die vollen ROL (72 Stunden bei Vollzeit) bereits ab Eintritt zu.
 
Dienstalter Jährliche ROL (bisher) Jährliche ROL (neu)
0 – 24 Monate  0 Stunden 72 Stunden
25 – 36 Monate  36 Stunden 72 Stunden
Ab 37 Monaten  72 Stunden 72 Stunden


ZUSATZRENTENFONDS – SAISONBETRIEBE

Arbeitnehmer in Saisonbetrieben, die beim gleichen Arbeitgeber erneut eingestellt werden, müssen keinen neuen Antrag auf Einzahlung in den Zusatzrentenfonds stellen. Es ist die Verantwortung des Arbeitgebers, dem Fonds die Wiederaufnahme der Arbeit mitzuteilen. 
Ist ein Arbeitnehmer im lokalen Zusatzrentenfonds (Laborfonds) eingeschrieben, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Beitrag in Höhe von 1,55 % der Abfertigungsgrundlage für den Mitarbeiter in den Fonds einzuzahlen. Leistet der Mitarbeiter jedoch einen eigenen Beitrag von 2,00 % oder mehr, erhöht sich der verpflichtende Arbeitgeberanteil auf 2,00 %.

 
Bruneck, am 19.09.2024
Verfasser: Ausserhofer & Partner GmbH
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