Das Land Südtirol hat mit Beschluss Nr. 133 vom 13. Februar 2026 das Förderprogramm für die Eröffnung, bzw. Aufrechterhaltung von gastgewerblichen Nahversorgungsbetrieben für die Jahre 2026-2028 neu aufgelegt. Die wesentlichen Änderungen sehen insbesondere eine Anhebung der Umsatzgrenzen und Förderbeträge, flexiblere Öffnungsregelungen sowie neue Sonderbestimmungen für strukturschwache Gebiete vor, wodurch der Kreis der potenziell förderfähigen Betriebe deutlich erweitert wird.
Worin besteht die Förderung?
Die Förderung besteht in nicht rückzahlbaren Beiträgen (im Rahmen der De-minimis-Regelung) für gastgewerbliche Nahversorgungsbetriebe und umfasst zwei Arten:
- Eröffnung eines gastgewerblichen Nahversorgungsbetriebs
Einmaliger Zuschuss von bis zu 30.000 € für die Neueröffnung des einzigen gastgewerblichen Betriebs in einer Ortschaft. - Aufrechterhaltung eines gastgewerblichen Nahversorgungsbetriebs
Jährlicher Zuschuss von bis zu 13.000 € (vorher 12.000 €), bzw. bis zu 8.000 € bei Sonderregelung für strukturschwache Gebiete zur Sicherung des laufenden Betriebs (siehe nächster Absatz). - Unterschied Eröffnung / Aufrechterhaltung
Wenn ein evtl. früher bestehender Betrieb seit mindestens einem Jahr geschlossen ist, dann Eröffnung, bei weniger als einem Jahr Aufrechterhaltung.
Ziel ist es, die Grundversorgung in kleineren Ortschaften durch die finanzielle Unterstützung des gastgewerblichen Nahversorgungsbetriebs zu sichern. Hierfür werden jährlich jeweils 500.000 Euro für den Zeitraum 2026-2028 bereitgestellt.
Wer hat Anspruch auf die Förderung?
Unter die Förderung fallen laut den Richtlinien gastgewerbliche Nahversorgungsbetriebe (z. B. Gasthöfe, Restaurants, Bars, Cafés), die folgende Voraussetzungen erfüllen:
-
Ganzjährige Verabreichung von Speisen und/oder Getränke auch an Nicht-Hausgäste, wobei die Tätigkeit für nicht mehr als 30 aufeinander folgende Tage im Jahr unterbrochen werden darf;
-
in einer Ortschaft mit mindestens 100 Einwohnern gelegen;
-
grundsätzlich der einzige gastgewerbliche Betrieb in der Ortschaft (in einem Umkreis von 1 km);
Neuerung: Durch die aktuellen Richtlinien ist in touristisch schwach entwickelten Gebieten (gemäß beiligender Aufstellung) unter bestimmten Voraussetzungen auch ein zweiter Betrieb förderfähig.
Welche Kriterien müssen die gastgewerblichen Nahversorungsbetriebe erfüllen?
- Ø Jahresumsatz in den letzten drei Jahren von maximal 300.000,00 Euro (bei Schank– und Speisebetrieben), bzw. 500.000,00 Euro (bei Beherbergungsbetrieben);
- Mindestöffnungszeit von 10 Stunden pro Tag an mindestens fünf Tagen pro Woche;
Wann können Anträge eingereicht werden?
- Für Eröffnungen: bis 30. April oder 31. August eines jeden Jahres;
- Für Aufrechterhaltungen: bis 30. April eines jeden Jahres;
Wie werden die Anträge bewertet?
Die Bewertung der Anträge erfolgt anhand der in der folgenden Tabelle festgelegten Kriterien und der dafür vorgesehenen Punkte. Anschließend werden die Anträge entsprechend ihrer Punktezahl in absteigender Reihenfolge in eine Rangliste aufgenommen.
| Punkte | Kriterium |
| 5 | Einziger gastgewerblicher, bzw. Speisebetrieb |
| 5 | Seit >30 Jahren unter derselben Führung (bzw. derselben Familie) |
| 5 | Strukturschwaches Gebiet (lt. beiliegender Aufstellung) |
| 5 | Durchführung fachspezifischer Beratung (im Ausmaß von >8 Stunden/Jahr) |
| 5 | Lage in einer Ortschaft mit höchstens 300 Einwohnen |
| 10 | Einziger gastgewerblicher, bzw. Speisebetrieb im Umkreis von 5 km |
Bitte beachten Sie, dass die genaue Förderhöhe von verschiedenen Faktoren abhängt und bei begrenzten Mitteln die Förderungen proportional gekürzt oder abgelehnt werden können. Bei gleicher Punktzahl erhält jener Antrag den Vorzug, der früher eingereicht wurde.
Selbstverständlich sind wir bei der Antragstellung gerne behilflich.
Bruneck, am 16.02.2026
Verfasser: Dr. Thomas Hainz