Landesbeiträge für betriebliche Investitionen 2024

Auch im Jahr 2024 fördert die Provinz Bozen den Ankauf von beweglichen Gütern von Klein- und Kleinstunternehmen über ein Wettbewerbsverfahren, welches die Südtiroler Landesregierung mit dem Beschluss Nr. 905 vom 17.10.2023 neu aufgelegt hat. Die Richtlinien zur Vergabe der Förderung bleiben gegenüber dem Vorjahr zwar großteils unverändert, jedoch gibt es einige wesentliche Neuerungen, insbesondere im Bereich der Punktevergabe. 

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Eckpunkte zu der Förderung:  

Ausmaß der Förderung

  • 20% Kapitalbeitrag von der Investitionssumme in materielle oder immaterielle Vermögenswerte, wobei die Mindestinvestitionssumme auf Euro 15.000,00 abgesenkt wurde (vorher Euro 20.000,00), die maximale Investitionssumme verbleibt dagegen weiterhin bei Euro 500.000,00.

Wichtige Einschränkungen

  • Nicht unter die Förderung fallen Betriebe aus dem Bereich Tourismus.
  • Nicht zulässig sind Investitionen in Immobilien (gilt für alle Sektoren!).
  • Nicht zulässig sind reine Austauschinvestitionen, d.h. z.B. eine Maschine wird gegen eine andere getauscht, ohne dass es zu einer großen Änderung kommt. Die Investitionen müssen dazu führen, dass der Betrieb bspw. erweitert wird, dass er neue Produkte herstellt oder dass er seinen Produktionsprozess ändert.
  • In den Genuss der Förderung können nur Klein- und Kleinstunternehmen kommen.
  • Die Förderung ist mit der Förderung gemäß Sabatini-Gesetz nicht kumulierbar.

Förderfähige Investitionen

In den Richtlinien sind folgende Anlagenkategorien aufgezählt, für die um eine Förderung angesucht werden kann: 

  • Einrichtungsgegenstände
  • Hardware
  • Software
  • Maschinen
  • Geräte
  • Bestimmte Fahrzeuge

Sonderfall Fahrzeuge  

Im Bereich der Fahrzeuge sind nur ganz bestimmte Fahrzeugarten förderfähig. Dazu gehören neben Arbeits-fahrzeugen (als Arbeitsfahrzeuge gelten: Autokräne, Fahrbetonmischer und Autobetonpumpen) einige weitere Fahrzeugkategorien, bei denen bestimmte Kriterien erfüllt sein müssen, damit sie in die Förderung hineinfallen (Fahrzeuge zur Personenbeförderung für Handelsagenten und Vertreter, Fahrzeuge zur Personenbeförderung für die Tätigkeiten Beförderung in Taxis und Verleih von Mietwagen mit Fahrer, Transportmittel, die als „Sonderfahrzeuge“ zugelassen sind, etc.).

Nicht in die Förderungen fallen, wie bereits in den Vorjahren, „normale“ Transportmittel (sprich Transporter, LKWs etc.) sowie landwirtschaftliche Fahrzeuge (Traktoren).

Wie kommt man zur Förderung?

Zu beachten ist, dass wie in der Vergangenheit auch schon, kein automatischer Anspruch auf eine Förderung besteht. Die Zuteilung der Förderung erfolgt nach einem Punktesystem. Je mehr Punkte ein Unternehmen vorweisen kann, desto höher sind die Chancen, dass es die Förderung effektiv bekommt. Maximal können 120 Punkte erreichen werden.

Wofür bekommt man Punkte?

  • Eine wichtige Änderung gegenüber dem Vorjahr betrifft jene Kriterien, für welche die Punktezahl von 30 Punkten vergeben wird. Die Anzahl der Kriterien wurde dabei deutlich ausgeweitet. Die Zahl von 30 Punkten ist nunmehr bei Vorliegen eines der folgenden Kriterien vorgesehen:
    - Frauenunternehmen (Vorjahr: 15 Punkte)
    - Neues Unternehmen (Vorjahr: 15 Punkte)
    - Unternehmen, welche im Rahmen einer Unternehmensnachfolge oder
       -übernahme übernommen werden, wobei Nachfolge oder Übernahme
       nicht länger als sechs Monate zurückliegen dürfen (erstmals)
    - Nachhaltige Unternehmen: Unternehmen mit einer
       Nachhaltigkeitszertifzierung (Vorjahr: 10 Punkte) oder Anschaffung
       eines E-Autos oder einer PV-Anlage in den letzten fünf Jahren
       (erstmals) 
    - ein im Zeitpunkt der Antragstellung beim antragstellenden
       Unternehmen bestehender Lehrvertrag (unverändert);
    - die Ausübung einer Einzelhandelstätigkeit in einem peripheren Gebiet
       (unverändert);
  • Nur mehr 15 Punkte (im Vorjahr noch 30 Punkte) generiert der Erhalt von Förderungen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte in den letzten fünf Jahren sowie die Nutzung leerstehender Gewerbe- oder Handelsflächen, die sich nicht im Eigentum des antragstellenden Unternehmens befindet.
  • 15 Punkte erhalten außerdem Betriebe, die ihren Sitz in einem strukturschwachen Gebiet haben (die Liste mit den strukturschwachen Gebieten ist diesem Rundschreiben beigefügt). Daneben erhalten Unternehmen mit den Zertifizierungen „audit familieundberuf“ oder „Geschlechtergleichheit UNI PdR 125:2022“ ebenfalls 15 Punkte.
  • Daneben gibt es eine Reihe von Voraussetzungen, wofür man jeweils 10 Punkte bekommt (ISO/SOA-Zertifizierung, Unidiplom, Meisterbrief, Legalitätsrating).
  • Eine zweite wichtige Änderung bei den Punkten betrifft den Umstand, ob bereits in der Vergangenheit um Beiträge für betriebliche Investitionen angesucht wurde. Haben Unternehmen in den letzten zwei Jahren, d.h. in den Jahren 2022 und 2023, um Beihilfen für betriebliche Investitionen im Rahmen der Ausschreibungsverfahren angesucht und Beiträge erhalten, erhalten sie bei der Punktevergabe 0 Punkte. D.h. Diese Unternehmen können weiterhin ansuchen. Sie werden aber hoffen müssen, dass Geldmittel übrigbleiben, damit sie eventuell ebenfalls noch zum Zug kommen.

Höhe der finanziellen Mittel

Insgesamt stehen Fördermittel in Höhe von 3 Mio. Euro bereit (die Summe ist damit gegenüber dem Vorjahr gleichgeblieben). Die 3,0 Mio. Euro verteilen sich dabei wie folgt: 1,25 Mio. Euro für Unternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten der Sektoren Handwerk und Industrie, 1,25 Mio. Euro für Unternehmen mit mehr als 9 und bis zu 49 Beschäftigten der Sektoren Handwerk und Industrie, 0,5 Mio. Euro für Unternehmen der Sektoren Handel und Dienstleistungen. 

Wann muss die Investition getätigt werden?

Die Investition muss sich auf das Jahr 2024 beziehen, d.h. zumindest müssen Bestellung und Anzahlung 2024 erfolgen, Lieferung und Endrechnung können auch erst 2025 stattfinden. Die Anzahlung muss dabei mindestens 20 Prozent der genehmigten Summe betragen.

Bis wann müssen die Anträge auf eine Förderung eingereicht werden?

Die Einreichfrist der Anträge läuft seit 01. Jänner 2024 bis zum 30. April 2024, 12:00 Uhr. 

Wie gewohnt müssen die Anträge vor Beginn des entsprechenden Investitionsvorhabens eingereicht werden. Als Beginn gilt dabei nicht nur die Ausstellung von Ausgabenbelegen, sondern jegliche die Investition unumkehrbar machende rechtliche Verpflichtung, wie z.B. Bestellungen und Auftragsbestätigungen.

Hinsichtlich der zugelassenen Investitionsvorhaben werden von der Abteilung Wirtschaft der Provinz Rangordnungen erstellt. Die provisorischen Rangordnungen werden auf der Webseite https://wirtschaft.provinz.bz.it/de/home innerhalb 14. Juni 2024 veröffentlicht.

Wie können die Anträge auf eine Förderung eingereicht werden?

Die Anträge können ausschließlich über das Sistema Pubblico di Identità Digitale (SPID) eingereicht werden. Selbstverständlich sind wir Ihnen bei der Abwicklung der Anträge behilflich.

Grundsätzlich gilt: Entscheidend für den Beitrag wird sein, ob in den vergangenen beiden Jahren bereits um eine Förderung angesucht wurde oder nicht. Sollte dies nicht der Fall, sind die Chancen, einen Beitrag zu erhalten, sicher als gut einzustufen, zumal der Zugang zu den Beiträgen durch die Änderung der Kriterien, vor allem, was die Vergabe der Punkte und die Herabsetzung der Mindestinvestitionssumme betrifft, erleichtert wurde.

Nichtsdestotrotz ist bei jeder Investition im Einzelfall zu prüfen, ob die Förderkriterien im Einzelnen erfüllt werden, und abzuschätzen, wie hoch die Chancen sind, eine Förderung zu erhalten. 

Bruneck, am 22.01.2024
Verfasser: Dr. Thomas Hainz

 
 
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