Kurzzeitvermietung von Wohnungen: Neue Bestimmungen

Mit dem Haushaltsgesetz 2026 wurde eine wesentliche Änderung für die Kurzzeitvermietung von Wohneinheiten eingeführt. 
Unter Kurzzeitvermietung versteht man die Vermietung einer Wohnung für einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen. Damit eine Vermietung als Kurzzeitvermietung gilt, dürfen keine Zusatzleistungen abgesehen von Wäsche und Reinigung angeboten werden. 
Die Einkünfte aus der Kurzzeitvermietung von bis zu zwei Wohnungen können mit der sogenannten Einheitssteuer („cedolare secca“) besteuert werden. Dabei gelten folgende Steuersätze:

  • 21% für Einkünfte aus der Kurzzeitvermietung der ersten Wohnung 
  • 26% für Einkünfte aus der Kurzzeitvermietung der zweiten Wohnung 

Ab 2026 wird die Kurzzeitvermietung ab der dritten Wohnung als gewerbliche Tätigkeit eingestuft. In diesem Fall werden die Einkünfte nicht mehr als private Mieteinnahmen, sondern als Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit bewertet.
Damit einhergehend ergeben sich für den Vermieter die Verpflichtung zu Eröffnung einer italienischen Mehrwertsteuerposition sowie alle weiteren buchhalterischen und steuerlichen Verpflichtungen. Auch die Anwendung der Einheitssteuer („cedolare secca“) von 21% bzw. 26% ist in diesem Fall nicht mehr möglich.

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