Klarstellung zur MwSt.-Befreiung von Sportkursen

Im Jahr 2022 wurde mit dem Auskunftsschreiben Nr. 393/2022 von Seiten der Agentur der Einnahmen geklärt, dass Sportkurse wie z.B. Schwimmkurse nicht von der MwSt. ausgeschlossen sind, sondern dem ordentlichen MwSt.-Satz von 22% unterliegen, da diese keine „Schul- oder Universitätsausbildung“ im herkömmlichen Sinne darstellen.
Nun wurde mit der Umwandlung des DL 75/2023, mit Gesetz Nr. 112 vom 10. August 2023, veröffentlicht im staatlichen Amtsblatt vom 16. August, diese Aussage wiederlegt. Mit dem neuen Gesetz wurde im Art. 36-bis folgendes vorgesehen:

  1. Die Erbringung von Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit der Ausübung des Sports stehen, einschließlich der Erziehung und Ausbildung, die von Einrichtungen ohne Gewinnabsicht, einschließlich Amateursportvereinen für Personen erbracht werden, die Sport betreiben oder eine sportliche Ausbildung absolvieren, sind von der Mehrwertsteuer befreit.
  2. Die in Absatz 1 genannten Bildungs- und Ausbildungsdienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung dieses Dekrets erbracht wurden, fallen unter den Anwendungsbereich des Artikel 10 Absatz 1 Nummer 20) DPR 633/1972.

Generell sieht der Art. 10, Nr. 20 des DPR 633/1972 vor, dass Ausbildungs- und Unterrichtsleistungen gegenüber Kindern und Jugendlichen von der MwSt. befreit sind. Damit wird die Aussage des Auskunftschreibens Nr. 393/2022 widerlegt, da somit auch Leistungen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes unter den Anwendungsbereich der MwSt.-Befreiung fallen. Ausserdem fallen nun nicht nur die Erziehung und Ausbildung von Jugendlichen unter den Befreiungsgrund, sondern generell von Personen, welche Sport betreiben.
Es ist wichtig hinzuweisen, dass mit der Befreiung trotzdem eine elektronische Rechnung oder ein anderer Beleg auszustellen ist, zwar ohne Ausweisung der MwSt., aber mit der Angabe des Befreiungsgrundes (Art. 10, Abs. 1, Nr. 20 DPR 633/1972).
Kurz zusammengefasst, müssen somit Kurse, welche z.B. für Schulen erbracht werden, nicht mehr mit MwSt. fakturiert werden. Es ist aber dennoch vorgesehen, dass eine Rechnung ausgestellt wird.

 

 

 

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