Im kürzlich erlassenen Rechtsgrundsatz Nr. 7 vom 02. Oktober 2025 wurden die Bestimmungen zum Übertrag von Steuerabsetzbeträgen auf Erben festgelegt. Allgemein gilt nämlich, das Absetzbeträge aus Wiedergewinnungsarbeiten usw., nur dann genutzt werden können, wenn die effektive Nutzung besteht. Vom Erblasser nicht beanspruchte und verfügbare Absetzbeträge (z. B. Wiedergewinnungsarbeiten, Fassadenbonus, Superbonus) können einmalig auf den Erben übertragen werden und in deren Steuererklärung in Abzug gebracht werden. Das bedeutet, dass wenn der Erbe stirbt, der Bonus nicht nochmals weiter übertragen werden kann. Das Vorhandensein dieser Beträge, kann durch eine Kontrolle der letzten Steuererklärung des Verstorbenen überprüft werden. Besonders bedeutsam ist die Klarstellung der Agentur der Einnahmen durch den Rechtsgrundsatz, dass es nicht erforderlich ist, dass der Erbe bereits zum Zeitpunkt der Erbschaftseröffnung den ummittelbaren und tatsächlichen Besitz bzw. die Verfügbarkeit der Immobilie hat. Das bedeutet, dass die entsprechende Immobilie vom Erben zwar noch nicht im Jahr des Ablebens direkt genutzt werden muss, falls sie z.B. vermietet ist, dafür aber in den Folgejahren vollständig für das gesamte Kalenderjahr. Wenn die Immobilie für einen Teil des Jahres vermietet wird, kann der Abzug für dieses Jahr nicht genutzt werden. Wenn mehrere Erben vorhanden sind, stehen die gesamten Steuerabsatzbeträge, nur denjenigen zu, welche die Immobilie tätsächlich nutzt und besitzt bzw. darüber verfügt; die übrigen Erben sind davon ausgeschlossen. Die neue Auslegung bringt mehr Rechtssicherheit und Fairness für Erben, man verliert nun den Anspruch nicht mehr automatisch, wenn man die Immobilie zum Zeitpunkt des Erbantritts nicht selbst nutzt. Entscheidend ist somit allein, dass die tatsächliche Nutzung im betreffenden Steuerjahr besteht.