Die Agentur der Einnahmen hat mit der Klarstellung Nr. 9 vom 24. Februar 2026 erklärt, dass Leistungen von Osteopathen, Chiropraktikern und Kinesiologen mangels Einstufung als anerkannte Gesundheitsberufe nicht unter die Mehrwertsteuerbefreiung gem. Art. 10 Abs. 1 Nr. 18 DPR 633/72 fallen. Folglich unterliegen diese Leistungen der Mehrwertsteuer und es besteht die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung. Voraussetzung für die Steuerbefreiung sind sowohl eine objektive Heilbehandlung (Diagnose, Behandlung, Rehabilitation) als auch die Ausübung eines staatlich anerkannten und überwachten Gesundheitsberufs. Da Osteopathen und Chiropraktiker derzeit in Italien nicht als Gesundheitsberufe anerkannt sind, und Kinesiologen ebenfalls keinen Gesundheitsberuf ausüben, greift diese Befreiung nicht. Anders verhält es sich bei medizinischen Masseuren, sofern ein entsprechender Befähigungsnachweis vorliegt: Diese Tätigkeit gilt als unterstützende Heilkunst, ist von der IVA befreit, unterliegt der Meldepflicht an das Sistema Tessera Sanitaria und fällt damit unter die Befreiung von der elektronischen Rechnungsstellung.