Kein Risiko für Käufer von Steuerguthaben aus Gebäudesanierungen mit vorliegenden nachweislichen Dokumenten

Für Käufer von Steuerguthaben galt bisher eine solidarische Haftung, wenn dieser nicht eine erhöhte Sorgfalt beim Kauf der Steuerguthaben nachweisen konnte. Mit Art. 1 Abs. 1 Bst. b der Eilverordnung Nr. 11 vom 16. Februar 2023 wird nun aufgezeigt, welche Unterlagen vorliegen müssen, um nachzuweisen, dass das Steuerguthaben nicht mit vorsätzlichen Fehlverhalten erworben wurde:

  • Baugenehmigung
  • Baustellenvorankündigung
  • Katasterauszug vor Baubeginn
  • Rechnungen mit Zahlungsbestätigung
  • Technikerguthaben
  • Beschluss des Kondominium mit dazugehöriger Tausentsteltabelle
  • Abtretungsvertrag

Bruneck, am 21.03.2023
Verfasser: Dr. Ivan Preindl

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