Kassa-POS: Sanktion bei Falschangabe des Zahlungsmittels

Ab dem 1. Januar 2026 trat die Pflicht zur Verbindung von POS-Geräten mit dem elektronischen Registrierkassen in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Bezahlterminals (POS-Geräte) zwingend mit der Registrierkasse verbunden sein. Wie wir bereits in unserem Rundschreiben vom 12.11.2025 erwähnten, gilt dies für alle Subjekte, die elektronische Zahlungsgeräte verwenden und zur Ausstellung von Kassenbelegen ("Documenti commerciali") verpflichtet sind, einschließlich Kleinstunternehmen, Handwerker und Freiberufler. Die Verbindung erfolgt rein virtuell über einen speziellen Web-Dienst der Agentur der Einnahmen, der laut Pressemitteilung vom 31.10.2025 voraussichtlich mit Anfang März 2026 im Portal der Agentur der Einnahmen ("Fatture e corrispettivi") zur Verfügung gestellt wird. Kunden, die schon bestehende Registrierkassen und POS-Geräte verwenden, haben dann 45 Tage Zeit, die virtuelle Verbindung herzustellen. Bei Neuaktivierung eines Gerätes muss die Verbindung innerhalb zwei Monaten nach Aktivierung des Gerätes abgeschlossen werden. Eine Nichteinhaltung der Vorschrift hat eine Geldstrafe von bis zu 4.000 Euro als Konsequenz.
Zusätzlich möchten wir Sie nochmals darüber informieren, dass gemäß der veröffentlichten Antwort Nr. 5-04808 des Finanzausschusses der Abgeordnetenkammer eine Verwaltungsstrafe von 100 Euro pro falscher Übermittlung fällig wird, wenn es zu Abweichungen zwischen den übermittelten Tageseinnahmen und der tatsächlich auf dem Kassabeleg angegebenen Zahlungsart kommt. Die Höchstgrenze dieser Strafen liegt bei 1.000 Euro pro Trimester und die Anwendung gilt sowohl bei formellen Fehlern als auch Fehlern, die Auswirkung auf die Entrichtung der Steuern haben. Ein Beispiel für eine fehlerhafte Übermittlung wäre, wenn eine Zahlung auf dem Kassabeleg als "bar" angegeben wird, obwohl diese mittels elektronischer Zahlung (z.B. Kredit-/Debitkarte) erfolgt ist. Wird ein Fehler jedoch umgehend erkannt, beispielsweise durch die zuständige Person, kann die Strafe durch die Stornierung des Kassabeleges und die Ausstellung einer Korrektur vermieden werden.
Wir empfehlen daher, besondere Sorgfalt bei der Eingabe der Zahlungsart walten zu lassen und vor Übergabe des Belegs an den Kunden gegebenenfalls nochmals eine kurze Kontrolle durchzuführen.

 
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