Kassa-POS: 5 %-Toleranz bei Abweichungen

Die seit 2026 verpflichtende Verknüpfung von POS-Terminals mit elektronischen Registrierkassen ermöglicht der Finanzverwaltung einen automatisierten Abgleich zwischen den von Finanzdienstleistern übermittelten Daten über akzeptierte POS-Zahlungen und den angegebenen Zahlungsarten der übermittelten Tageseinnahmen über die Registrierkassen.
Mit Art. 33 des Omnibusdekrets (D.Lgs. 148/2026) wurde nun eine Toleranzregelung für formale Unstimmigkeiten zwischen den elektronischen Zahlungseingängen und der in den übermittelten Tageseinnahmen angegebenen Zahlungsart eingeführt. Sanktionen werden demnach nicht verhängt, sofern die Abweichung zwischen der Anzahl der POS-Transaktionen und der Anzahl der mit elektronischer Zahlungsart registrierten Tageseinnahmen nicht mehr als 5 % beträgt. 
Für den Abgleich auf Tagesbasis ist nicht der Umsatz in Euro maßgeblich, sondern ausschließlich die Anzahl der POS-Transaktionen, sowie die Anzahl der mit elektronischer Zahlungsart registrierten Geschäftsvorfälle eines Tages. Die 5 %-Toleranz greift zudem nur dann, wenn die Abweichung auf einem rein formalen Fehler beruht, etwa auf der falschen Angabe der Zahlungsart (z.B. Barzahlung anstatt POS), und sich nicht auf die Berechnung der geschuldeten Mehrwertsteuer ausgewirkt hat. Liegt hingegen ein inhaltlicher Fehler vor, beispielsweise die unterlassene Ausstellung eines Steuerbelegs oder die Angabe eines falschen Betrags, findet die 5 %-Toleranz keine Anwendung, da sich dies unmittelbar auf die Berechnung der geschuldeten Mehrwertsteuer auswirkt.
Zu beachten ist außerdem: Werden andere Geschäftsvorfälle mittels POS getätigt, die nicht über die Registrierkasse erfasst werden, z.B. die Zahlung einer Rechnung (fattura elettronica) oder die Entgegennahme einer Anzahlung (caparra), führt dies zwangsläufig zu einer Abweichung, was beim Abgleich im Hinblick auf die 5 %-Toleranz-Grenze berücksichtigt werden kann.
Unberührt bleiben die Sanktionen für die fehlende Verknüpfung von POS-Terminals und Registrierkassen (mögliche Verwaltungsstrafen zwischen 1.000 und 4.000 Euro).

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